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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Terrorismusbekämpfungsgesetze und zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle

Vom 12. März 2009
(GVOBl Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 140)



Siehe Fn. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203), geändert durch
Gesetz vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 8 werden die Angaben " § 8a Besondere Auskunftsverlangen" und " § 8b Verfahren" eingefügt.

b) Die Angabe " § 26 Parlamentarische Kontrollkommission" wird durch die Angabe " § 26 Parlamentarisches Kontrollgremium" ersetzt.

c) Nach § 26 wird die Angabe " § 26a G 10-Kommission" eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind."

3. In § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Verhaltensweisen von Einzelpersonen gelten als Bestrebungen im Sinne von Satz 1, wenn diese auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des § 5 Abs. 1 schwerwiegend zu gefährden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung solche, die sich gegen die Erhaltung des Friedens, die Ächtung von Angriffskriegen und die allgemeinen Grundrechte der Staaten, insbesondere das Recht auf politische Unabhängigkeit sowie das Recht auf Selbsterhaltung, auf Gleichheit, Ehre und Teilnahme am völkerrechtlichen Verkehr richten."

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Ferner ist im Sinne des Gesetzes

  1. Zielperson eine Person, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
    1. einer Bestrebung als Mitglied angehört,
    2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht verfolgt,
    3. als Einzelperson nach Absatz 1 Satz 2 einer Bestrebung gleichsteht oder
    4. Bestrebungen oder Personen nach Buchstabe b und c nachdrücklich unterstützt,
  2. Kontaktperson eine Person, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu der Zielperson
    1. in näherer persönlicher oder geschäftlicher Beziehung steht,
    2. über einen längeren Zeitraum Kontakt unterhält oder
    3. Kontakt unter konspirativen Umständen hergestellt hat oder pflegt

    und nicht zur Zielperson in einem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis steht,

  3. Nachrichtenmittler eine Person, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
    1. sie für die Zielperson bestimmte oder von ihr herrührende Mittei-
    2. die Zielperson ihre Adresse oder ihren Anschluss benutzt

      und nicht zur Zielperson in einem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis steht."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden und Gegenstände einschließlich technischer Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) anwenden. Dazu gehören insbesondere der Einsatz geheimer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die heimliche Beobachtung (Observation) sowie Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen. Die nachrichtendienstlichen Mitte sind in einer Dienstvorschrift abschließend zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung für solche Informationsbeschaffung regelt. "(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden und Gegenstände einschließlich technischer Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) anwenden. Nachrichtendienstliche Mittel sind insbesondere
  1. die Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden),
  2. die Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
  3. die Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen und
  4. das heimliche Aufklären des Internets, soweit dadurch nicht nach § 1 Abs. 1 Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), Telekommunikation überwacht oder aufgezeichnet wird, mit Ausnahme öffentlich zugänglicher Informationen.

Nachrichtendienstliche Mittel sind ferner

  1. der Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern, Vertrauensleuten, Gewährspersonen und sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten sowie von zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agentinnen und Agenten,
  2. die Anfertigung verdeckter Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
  3. die planmäßig angelegte Beobachtung, welche
    1. innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder
    2. über den Zeitraum einer Woche hinaus

    vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (langandauernde Observation),

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