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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Terrorismusbekämpfungsgesetze und zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle
Vom 12. März 2009
(GVOBl Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 140)
Siehe Fn. 1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203), geändert durch
Gesetz vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 8 werden die Angaben " § 8a Besondere Auskunftsverlangen" und " § 8b Verfahren" eingefügt.
b) Die Angabe " § 26 Parlamentarische Kontrollkommission" wird durch die Angabe " § 26 Parlamentarisches Kontrollgremium" ersetzt.
c) Nach § 26 wird die Angabe " § 26a G 10-Kommission" eingefügt.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind."
3. In § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Verhaltensweisen von Einzelpersonen gelten als Bestrebungen im Sinne von Satz 1, wenn diese auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des § 5 Abs. 1 schwerwiegend zu gefährden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung solche, die sich gegen die Erhaltung des Friedens, die Ächtung von Angriffskriegen und die allgemeinen Grundrechte der Staaten, insbesondere das Recht auf politische Unabhängigkeit sowie das Recht auf Selbsterhaltung, auf Gleichheit, Ehre und Teilnahme am völkerrechtlichen Verkehr richten."
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Ferner ist im Sinne des Gesetzes
und nicht zur Zielperson in einem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis steht,
und nicht zur Zielperson in einem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis steht."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden und Gegenstände einschließlich technischer Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) anwenden. Dazu gehören insbesondere der Einsatz geheimer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die heimliche Beobachtung (Observation) sowie Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen. Die nachrichtendienstlichen Mitte sind in einer Dienstvorschrift abschließend zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung für solche Informationsbeschaffung regelt. | "(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden und Gegenstände einschließlich technischer Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) anwenden. Nachrichtendienstliche Mittel sind insbesondere
Nachrichtendienstliche Mittel sind ferner
|
(Stand: 26.04.2021)
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