Regelwerk, Allgemeines

LVerfSchG - Landesverfassungsschutzgesetz
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 23. März 1991
(GVOBl. Schl.-H. S. 203; 24.10.1996 S. 652; 10.12.2003 S. 651;12.03.2009 09; 11.01.2012 S. 78 12; 21.06.2013 S. 254 13;16.03.2015 S.96 15; 16.01.2019 S. 30 19; 01.12.2020 S. 874 20)


Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Abschnitt I
Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

§ 1 Aufgabe des Verfassungsschutzes

Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es, die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu unterrichten. Dadurch soll diesen Stellen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.

§ 2 Organisation

(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung.

(2) Der Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

§ 3 Bedienstete

Mit Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihrem Verhalten die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die Sicherung und Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten. Die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz soll nur einer Person übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

§ 4 Zusammenarbeit

(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung und Information sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, der Bund nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der schleswigholsteinischen Verfassungsschutzbehörde tätig werden.

§ 5 Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörde 09

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1) sammelt und wertet die Verfassungsschutzbehörde sach- und personenbezogene Informationen (Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen) aus über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit

  1. bei der Überprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Überprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

Die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Landessicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt.

§ 6 Begriffsbestimmungen 09

(1) Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen in der Regel einer Organisation oder einer unorganisierten Gruppierung gegen die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Schutzgüter. Verhaltensweisen von Einzelpersonen gelten als Bestrebungen im Sinne von Satz 1, wenn diese auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des § 5 Abs. 1 schwerwiegend zu gefährden.

(2) Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind solche, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen. Hierzu gehören

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

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