Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung in Schleswig-Holstein
- Therapieunterbringungsvollzugsgesetz - (ThUVolIzG) sowie Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vorn 24. April 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 31.05.2012)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung in Schleswig-Holstein
- Therapieunterbringungsvollzugsgesetz - (ThUVoIIzG)
Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes *
Das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GOBI. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789, ber. 2011 S. 20), wird wie folgt geändert:
§ 204 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder einer Anstalt nach den §§ 129 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes aufhält, kann in Gewahrsam genommen und in die Anstalt zurückgebracht werden. | "(3) Eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder aus dem Vollzug der Unterbringung nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt, einer Anstalt nach den §§ 129 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes oder einer Einrichtung nach § 2 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter aufhält, kann in Gewahrsam genommen werden und in die Anstalt oder Einrichtung zurückgebracht werden, aus der sie sich unerlaubt entfernt hat." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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(Stand: 26.04.2021)
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