Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Förderung der personalwirtschaftlichen Bewältigung besonderer Bedarfslagen
- Schleswig-Holstein -
Vom 18. Dezember 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 23.12.2015 S. 426)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein 1
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Überschrift zu § 9 folgende Überschrift eingefügt:
" § 9a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand"
2. Es wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
(1) Wenn die Deckung des Personalbedarfs es erfordert, kann bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter ein Zuschlag gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags trifft die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Qualifikation, der fachlichen Leistung sowie der gesundheitlichen Eignung der Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Zuschlag beträgt bei Beschäftigung mit der regelmäßigen Arbeitszeit 10 % des Grundgehalts. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag bis zum 31. Dezember 2018 15 % des Grundgehalts.
(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt der Zuschlag 50 % des Unterschiedsbetrages der bei Beschäftigung mit der regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Dienstbezüge und der entsprechend der aufgrund der Teilzeitbeschäftigung reduzierten Arbeitszeit zustehenden Dienstbezüge. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, Kanzlerinnen und Kanzler sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen, die wegen Wegfalls solcher Dienstbezüge gewährt werden. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 7 Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(4) Die Zuschläge sind nicht ruhegehaltfähig. Sie werden erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem ohne das Hinausschieben der Eintritt in den Ruhestand wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze erfolgt wäre.
(5) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 108 Absatz 3 oder § 113 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein 2
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.
2. In § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.
3. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, oder Empfänger von Hinterbliebenenbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), werden daneben die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt." |
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird vor dem Wort "Aufwandsentschädigungen" das Wort "steuerfreie" gestrichen.
d) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absätze 1 bis 3 LBG vor dem 1. Januar 2016 wirksam geworden ist und die in besonderem dienstlichen Interesse eine Erwerbstätigkeit für ihren früheren Dienstherrn ausüben, kann das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde bis zum 31. Dezember 2018 Ausnahmen von dem Ruhen der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 zulassen."
Artikel 3
Änderung der Arbeitszeitverordnung 3
§ 2 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zeitguthaben oder Zeitfehl dürfen am Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes nicht mehr als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betragen. | "Am Ende des jeweiligen Bezugszeitraums darf Zeitguthaben nicht mehr als das Fünffache der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, Zeitfehl nicht mehr als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betragen." |
2. Es werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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