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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SH AZVO - Arbeitszeitverordnung
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Januar 2002
(GVBl. Nr. 1 vom 24.01.2002 S. 11; 18.01.2006 S. 10 06; 21.05.2008 S. 275 08; 26.03.2009 S. 93 09; 08.09.2010 S. 575; 04.04.2013 S. 143; 23.10.2013 S. 424 13; 18.12.2015 S. 426 15; 21.07.2016 S. 597 16; 13.02.2018 S. 26 18; 25.02.2020 S. 162 20; 14.12.2021 S. 1546 21)
Gl.-Nr.: 2030-5-14



§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und Professorinnen und Professoren mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren auf Zeit, für deren Aufgabenbereich in der Krankenversorgung eine regelmäßige oder planmäßige Arbeitszeit festgelegt ist.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit 06 08 09 15 16 20

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt in der Woche einundvierzig Stunden (durchschnittliche Wochenarbeitszeit). Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit können bis zu zwölf Kalendermonate zugrunde gelegt werden (Bezugszeitraum); die Möglichkeit der Ableistung der Arbeitszeit nach § 61 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Am Ende des jeweiligen Bezugszeitraums darf Zeitguthaben nicht mehr als das Fünffache der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, Zeitfehl nicht mehr als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betragen. Der Abbau von Zeitguthaben hat im Einklang mit dem Dienstbetrieb zu erfolgen. Die Teilnahme an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsprävention, die von der Dienstelle angeboten werden, kann in angemessenem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Näheres ist in Vereinbarungen nach § 57 oder § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu regeln.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird die regelmäßige Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025), sind, im Durchschnitt in der Woche um eine Stunde verkürzt.

(3) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit. Dies ist bei Dienst in Wechselschichten in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten muss, zu berücksichtigen.

(4) Ist bei Vorliegen eines Zeitguthabens die Inanspruchnahme von Zeitausgleich aufgrund eines unvorhersehbaren Ausscheidens aus dem Dienst wegen Krankheit oder Tod nicht möglich, wird Beamtinnen und Beamten von Amts wegen eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ohne Berücksichtigung von Sonder- und Nachzahlungen gewährt.

§ 3 Freistellung vom Dienst 16 21

(1) In jedem Kalenderjahr wird die Beamtin oder der Beamte an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; dabei ist auch eine unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt für den Arbeitstag höchstens ein Fuenftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit,in Fällen des § 4 einschließlich Bereitschaftsdienst.

(2) Die Festlegung der nach Absatz 1 Satz 1 dienstfreien Tage unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Dienstvorgesetzten; im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten kann auf Wünsche der Beamtin oder des Beamten Rücksicht genommen werden.

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