Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Wahlrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Juni 2016
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 362)
Gl.-Nr.: 111-4



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1

Das Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz Euro - VAbstG) in der Fassung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), Ressortbezeichnung geändert durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

alt neu
" § 1 Beteiligungsrecht

(1) Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden nach den Artikeln 48 und 49 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu beteiligen, steht allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes zu, die am Tage der Unterzeichnung, der Eintragung oder am Abstimmungstag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten
    1. in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder
    2. sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben und
  3. nicht nach dem Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde beteiligungsberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur beteiligungsberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet."

" § 1 Beteiligungsrecht

Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden nach den Artikeln 48 und 49 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu beteiligen, steht allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zu, die am Tage der Unterzeichnung, der Eintragung oder am Abstimmungstag zur Landtagswahl wahlberechtigt sind. § 5 des Landeswahlgesetzes gilt entsprechend."

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "acht" ersetzt.

3. § 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Unleserliche oder unvollständige Eintragungen sind ungültig. Dies gilt ferner für Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten." "(3) Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Eintragungen, die die Identität der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Dies gilt ferner für Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung."

4. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:

" § 6a Online-Eintragung

Die Vertrauenspersonen können es ermöglichen, die Unterschrift durch eine elektronische Zeichnung zu ersetzen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestimmt durch Rechtsverordnung die hierfür zulässigen, rechtlich geregelten technischen Verfahren, welche die Authentizität des elektronisch übermittelten Dokuments hinreichend sichern. Eine Übermittlung der Daten an die Meldebehörden zum Zwecke der Prüfung des Beteiligungsrechtes i. S. § 1 Satz 1 ist zulässig."

5. § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zurückziehung der Unterschrift erfolgt gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten."

6. In § 12 Absatz 2 wird das Wort "Anschriften" durch das Wort "Erreichbarkeitsanschriften" ersetzt.

7. In § 15 Satz 2 werden die Worte "körperlich behindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der Stimmabgabe gehindert" ersetzt.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten "sowie anderen Örtlichkeiten" die Worte ", auch in der Öffentlichkeit," eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter können auf Antrag der Vertrauenspersonen oder von ihnen örtlich beauftragter Personen vor oder während der Eintragungsfrist weitere Eintragungsräume oder andere Örtlichkeiten mit Zustimmung der oder des Berechtigten festlegen. Die amtsfreien Gemeinden und Ämter veröffentlichen die weiteren Eintragungsräume oder anderen Örtlichkeiten." "(3) Vertrauenspersonen oder von ihnen örtlich beauftragte Personen können vor oder während der Eintragungsfrist weitere Eintragungsräume oder andere Örtlichkeiten mit Zustimmung der oder des Berechtigten festlegen. Eintragungen in Eintragungslisten oder Einzelanträge können mit Zustimmung der Vertrauenspersonen auch auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gesammelt werden."

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