Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

VAbstG - Volksabstimmungsgesetz
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid

- Schleswig-Holstein -

Fassung vom 5. April 2004
(GVOBl. Schl.-H. S. 108; 10.01.2008 S. 25 08; 12.11.2014 S. 328 14; 16.03.2015 S. 96 15; 14.06.2016 S. 362 16; 16.01.2019 19; 22.04.2021 S. 430 21)



Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Beteiligungsrecht 14 16

Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden nach den Artikeln 48 und 49 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu beteiligen, steht allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zu, die am Tage der Unterzeichnung, der Eintragung oder am Abstimmungstag zur Landtagswahl wahlberechtigt sind. § 5 des Landeswahlgesetzes gilt entsprechend.

§ 2 Mitwirkungspflicht

Die Gemeinden, Kreise und Ämter sind zur Mitwirkung bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet. Sie nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 3 Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind

  1. die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss,
  2. die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsausschuss für jeden Kreis sowie die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter und der Stadtabstimmungsausschuss für jede kreisfreie Stadt und
  3. der Abstimmungsvorstand für jeden Abstimmungsbezirk.

(2) Die Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter führen die Geschäfte der Abstimmungsausschüsse. Sie tragen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung.

§ 4 Bildung und Zusammensetzung der Abstimmungsorgane 16

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden.

(2) Die Kreis- oder Stadtabstimmungsleiterin oder der Kreis- oder Stadtabstimmungsleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Kreises oder der kreisfreien Stadt von dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration vor jeder Abstimmung ernannt.

(3) Der Abstimmungsausschuss besteht aus der Abstimmungsleiterin als der Vorsitzenden oder dem Abstimmungsleiter als dem Vorsitzenden und acht von ihr oder ihm berufenen Abstimmungsberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer. Dabei sollen möglichst auch Personen berufen werden, die die Vorlage aus dem Volk unterstützen.

(4) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes, der aus der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher, bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und drei bis sieben Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, werden von den Gemeinden aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten berufen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt II
Volksinitiative

§ 5 Beratung

(1) Die Vertrauenspersonen einer beabsichtigten Volksinitiative können sich durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration beraten lassen. Die Beratung soll die verfassungs- und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen umfassen; Bedenken sind den Vertrauenspersonen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Zur Beratung gehört auch die Bereitstellung von Unterlagen, insbesondere

  1. Informationen über bisherige Volksinitiativen
  2. Adressen der amtsfreien Gemeinden und Ämter
  3. Textsammlung erforderlicher Rechtsvorschriften.

(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration unterrichtet die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und das in der Sache betroffene Ministerium unverzüglich über die beabsichtigte Volksinitiative sowie nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis.

(4) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

§ 6 Antragsvoraussetzungen 16 21

(1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

    1. den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll oder
    2. einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,
  1. die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 20.000 Stimmberechtigten, die bei Eingang des Antrages nicht älter als ein Jahr sein darf,
  2. die Namen von drei Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative, die gemeinsam berechtigt sind, namens der Unterzeichnenden verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (Vertrauenspersonen). Für die Vertrauenspersonen sind drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen.

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