Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. September 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 29.09.2016 S. 821)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 667), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 667), wird wie folgt geändert:
1. Nach Tarifstelle 24.5 wird folgende Tarifstelle 24.6 eingefügt:
"24.6 | Überwachung von Indirekteinleitungen (§ 58 WHG, nach § 33 Absatz 3 LWG)
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6:
|
Nach Zeitaufwand |
2. Die Tarifstelle 24.10 erhält folgende Fassung:
Alt:
"24.10 | Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 WHG, § 83 Absatz 1, § 85 LWG) und Überwachung von Indirekteinleitungen (§ 33 Absatz 2 LWG).
Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der |
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a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt | 81 | |
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt | 62 | |
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt | 50 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.10:
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Neu:
"24.10 | Gewässeraufsicht (§ 100 WHG, § 83 Absatz 1, § 85 LWG) | |
24.10.1 | Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 nach WHG
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind. |
Nach Zeitaufwand |
24.10.2 | Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und nach aus besonderem Anlass) | Nach Zeitaufwand |
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.10:
Hinweis zu Tarifstelle 24.10: |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 161582
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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