Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. September 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 29.09.2016 S. 821)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 667), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 667), wird wie folgt geändert:

1. Nach Tarifstelle 24.5 wird folgende Tarifstelle 24.6 eingefügt:

"24.6 Überwachung von Indirekteinleitungen (§ 58 WHG, nach § 33 Absatz 3 LWG)

Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6:

  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundensätze gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen."
Nach Zeitaufwand

2. Die Tarifstelle 24.10 erhält folgende Fassung:

Alt:

"24.10 Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 WHG, § 83 Absatz 1, § 85 LWG) und Überwachung von Indirekteinleitungen (§ 33 Absatz 2 LWG).

Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der

a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 81
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 62
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 50
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.10:
  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit ( § 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

Neu:

"24.10 Gewässeraufsicht (§ 100 WHG, § 83 Absatz 1, § 85 LWG)
24.10.1 Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 nach WHG

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

Nach Zeitaufwand
24.10.2 Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und nach aus besonderem Anlass) Nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.10:
  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundensätze gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Hinweis zu Tarifstelle 24.10:
Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜV siehe Tarifstelle 24.24.1"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 161582

ENDE

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