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Haushaltsbegleitgesetz 2018
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Februar 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 01.03.2018 S. 58; ber. 128)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 22 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Kommunaler Investitionsfonds | "Kommunaler Investitionsfonds und weitere Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen" |
2. § 3 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162 000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324 000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht. | "Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162.000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro, im Jahr 2018 um zusätzlich 15 Millionen Euro und in den Jahren 2019 und 2020 um zusätzlich 20 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht." |
3. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 14 37,809 Millionen Euro im Jahr 2015, 38,376 Millionen Euro im Jahr 2016, 38,952 Millionen Euro im Jahr 2017 sowie 39,536 Millionen Euro im Jahr 2018, |
"4. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 14 39,536 Millionen Euro im Jahr 2018, 40,129 Millionen Euro im Jahr 2019, 40,731 Millionen Euro im Jahr 2020, 41,342 Millionen Euro im Jahr 2021 sowie 41,962 Millionen Euro im Jahr 2022," |
b) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 17 7,423 Millionen Euro im Jahr 2015, 7,534 Millionen Euro im Jahr 2016, 7,647 Millionen Euro im Jahr 2017 sowie 7,762 Millionen Euro im Jahr 2018, |
"7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 17 7,762 Millionen Euro im Jahr 2018, 7,878 Millionen Euro im Jahr 2019, 7,996 Millionen Euro im Jahr 2020, 8,116 Millionen Euro im Jahr 2021 sowie 8,238 Millionen Euro im Jahr 2022," |
c) Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 80,0 Millionen Euro |
"8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 80 Millionen Euro, 95 Millionen Euro im Jahr 2018, 100 Millionen Euro in den Jahren 2019 und 2020." |
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 22 Kommunaler Investitionsfonds | " § 22 Kommunaler Investitionsfonds und weitere Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen" |
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. | "Aus dem kommunalen Investitionsfonds erhalten
Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen." |
Artikel 3
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz
(Stand: 26.04.2021)
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