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HSG - Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Februar 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 25.02.2016 S. 39; 10.06.2016 S. 342 16; 14.03.2017 S. 142 17; 13.10.2017 S. 470 17a; 21.02.2018 S. 58 18; 10.02.2018 S. 68 18a; 13.12.2019 S. 612 19; 08.05.2020 S. 220 20; 28.08.2020 S. 503 20a; 01.09.2020 S. 508 20b; 13.12.2020 S. 2 21; 03.02.2022 S. 102 22)
Gl.-Nr.: 221-24
Abschnitt 1
Grundlagen
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein: die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Europa-Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck, die Muthesius Kunsthochschule, die Hochschule Flensburg, die Fachhochschule Kiel, die Technische Hochschule Lübeck, die Fachhochschule Westküste (Hochschulen). Es gilt auch für Hochschulen in freier Trägerschaft (nichtstaatliche Hochschulen), soweit dies im Abschnitt 8 bestimmt ist. Auf die Universität zu Lübeck findet dieses Gesetz Anwendung, soweit dies im Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck bestimmt ist.
(2) Jede Hochschule kann ihren Namen im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) durch ihre Verfassung ( § 7 Satz 1) ändern. Die Fachhochschulen können ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" hinzufügen oder anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 die Bezeichnungen "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden. Mit Zustimmung des Ministeriums können die Fachhochschulen anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach Absatz 1 eine andere profiladäquate Bezeichnung, insbesondere die Bezeichnung "Technische Hochschule" führen, wenn sie nach ihrem Fächerspektrum und ihrer Leistungsfähigkeit dieser Bezeichnung entsprechen und in der Art ihrer Kooperationen auf einschlägige Wissenschaft und Wirtschaft ausgerichtet sind.
(3) Dieses Gesetz regelt auch die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (Klinikum).
§ 2 Rechtsstellung der Hochschulen
(1) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Mit Ausnahme der Universität zu Lübeck sind sie rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit dem Recht der Selbstverwaltung; die Universität zu Lübeck hat die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Stiftung mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Überführung in eine Stiftung oder in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.
(2) Die Hochschulen führen eigene Siegel. Sie haben das Recht, ihre bisherigen Wappen zu führen.
§ 3 Aufgaben aller Hochschulen 22
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben im In- und Ausland vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist, und vermitteln die dementsprechenden Kompetenzen. Sie kooperieren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, bei welcher Art von Leistungen im Bereich der Kooperationen nach Satz 3 die Hochschulen ausschließlich mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kooperieren dürfen. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen und ihre öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die Hochschulen fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.
(Stand: 28.08.2023)
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