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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. Juli 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 26.07.2018 S. 391)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 389Red. Anm.: diese Änderung bezieht sich auf die " Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung"), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 389), wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 15.17 wird wie folgt neu gefasst:
Alt:
"15.17 | Düngerechtliche Angelegenheiten | |
15.17.1 | Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126)
Prüfung einer Meldung nach § 1 nach der in Verkehr gebrachten Menge des Wirtschaftsdüngers,je Tonne Frischmasse |
bis zu 5 Cent |
15.17.2 | Entgegennahme und Registrierung einer Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger | 25 Euro" |
Neu:
"15.17 | Düngerechtliche Angelegenheiten | |
15.17.1 | Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126, ber. S. 158)
Entgegennahme und Registrierung einer Meldung nach § 1 Grundgebühr pro Abgeberin oder Abgeber pro Jahr Zuzüglich einer Gebühr für die Meldung nach § 1 der in Verkehr gebrachten Menge des Wirtschaftsdüngers, je Tonne Frischmasse |
80 Euro bis 5 Cent |
Anmerkungen zu der Tarifstelle 15.17.1:
1. Die Summe aus Grund- und Mengengebühr darf höchstens 500 Euro pro Abgeberin oder Abgeber pro Jahr betragen. 2. Dieser Gebührentarif findet auf Gebührenschulden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 26. Juli 2018 entstanden sind, mit der Maßgabe rückwirkend Anwendung, dass die rückwirkende Anwendung nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen darf, als dies nach den bis zum 26. Juli 2018 geltenden Gebührensätzen zulässig war. |
||
15.17.2 | Entgegennahme und Registrierung einer Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) | 25 Euro" |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Die rückwirkende Anwendung dieser Verordnung darf nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum 26. Juli 2018 geltenden Gebührensätzen zulässig war.
ID 181326
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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