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Regelwerk Lebensm.& Bedarfsgegenstände

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung

- Schleswig-Holstein -

Vom 8. September 2010
(GVOBl. Nr. 16 vom 30.09.2010 S. 586; 07.11.2011 S. 302 11; 30.05.2012 S. 578 12; 21.03.2013 S. 139 13; 29.07.2015 S. 317; 11.12.2015 S. 469; 28.04.2016 S. 156 16; 12.05.2016 S. 396 16a; 18.05.2016 S. 398 16b; 02.02.2017 S. 41 17;14.03.2017 S. 174 17a; 09.05.2017 S. 342 17b; 14.06.2017 S. 400 17c; 27.06.2018 S. 389 18; 14.01.2020 S. 31 20; 05.08.2020 S. 455 20a; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2013-2-48


Nachfolgeregelungen:
" Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts"
und
"Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung"

§ 1

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung werden Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben; sie ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. August 2020 außer Kraft.

.

  Anlage 12 13 16 16a 16b 17 17a  17b 17c 18 20 20a


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht  
1.1 Zulassungen und Kontrollen von zugelassenen Betrieben und sonstige Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, ber. ABl. EU Nr. L 226 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1021/2008 (ABl. EU Nr. L 277 S. 15)  
1.1.1 Kontrollen von Betrieben zum Zweck der Zulassung einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Aussetzens bzw. der Aufhebung der Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, ber. ABl. EU Nr. L 191 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1029/2008 (ABl. EU Nr. L 278 S. 6) 25,00 bis 5000,00
  Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Zulassung.
 
1.1.2 Kontrollen von Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 2 bis 9  
1.1.2.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch je Tonne 2,00 bis 4,09
1.1.2.2 Geflügel- und Zuchtkaninchenfleisch je Tonne 1,50 bis 4,09
1.1.2.3 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch  
1.1.2.3.1 kleines Federwild und Haarwild je Tonne 1,50 bis 4,09
1.1.2.3.2 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) je Tonne 3,00 bis 4,09
1.1.2.3.3 Schwarzwild und Wildwiederkäuer je Tonne 2,00 bis 4,09
1.1.3 Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7  
1.1.3.1 erste Vermarktung  
1.1.3.1.1 bis 50t je Tonne/Monat 1,00
1.1.3.1.2 über 50t je weitere Tonne 0,50
1.1.3.2 erster Verkauf auf dem Fischmarkt  
1.1.3.2.1 bis 50t je Tonne/Monat 0,50
1.1.3.2.2 über 50t je weitere Tonne 0,25
1.1.3.3 erster Verkauf im Falle fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad  
1.1.3.3.1 bis 50t je Tonne/Monat 1,00
1.1.3.3.2 über 50t je weitere Tonne 0,50
  Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.3:
Für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische vom 23. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 351 S. 63) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1115/2006 vom 20. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 199 S. 6) genannten Arten darf die Gebühr 50 Euro je Sendung nicht überschreiten.
 
1.1.4 Kontrollen von Betrieben, die Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur verarbeiten und in Verkehr bringen je verarbeitete Tonne 0,50
1.1.5 Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung  
1.1.5.1 bis 30 t je Tonne/Monat 1,00
1.1.5.2 über 30t je weitere Tonne 0,50
  Anmerkungen zu Tarifstelle 1.1.2 bis 1.1.5
1. Zur Berücksichtigung der von den Betrieben eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung von Vorschriften kann, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden, eine geringere Gebühr erhoben werden. In diesem Falle ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.
2. Soll der Art des betroffenen Unternehmens und den entsprechenden Risikofaktoren, den Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, den traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebes oder den Erfordernissen von Unternehmen in Regionen in schwieriger geographischer Lage Rechnung getragen werden, kann eine geringere Gebühr erhoben werden.
 
1.1.6 Probenahme und Kontrolle zur Einstufung von Umsetzungs- und Erzeugungsgebieten für lebende Muscheln nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A nach Zeitaufwand
1.1.7 Probenahme und Kontrolle zur Durchführung des Monitorings eingestufter Umsetzungs- und Erzeugungsgebiete für lebende Muscheln nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt B nach Zeitaufwand
  Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.6 und 1.1.7:
Von der Erhebung der Gebühr wird abgesehen, soweit Kosten für diese Amtshandlungen auf andere Weise abgegolten werden.
 
1.1.8 sonstige Kontrollen in zugelassenen Betrieben nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8:
Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrt zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Maßgeblich für die Berechnung sind die in den Anmerkungen zu Tarifstelle 1 aufgeführten Stundensätze der die Amtshandlung ausführenden Personen.
1.2 Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch (Schlachttier- und Fleischuntersuchungen)  
1.2.1 Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch, Hygienekontrollen, Prüfung der Information zur Lebensmittelkette, Probenahme und Labortests u.a. nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I  
1.2.1.1 Einhufer- und Equidenfleisch je Tier 3,00 bis 50,00
1.2.1.2 Rindfleisch  
1.2.1.2.1 ausgewachsene Rinder je Tier 5,00 bis 35,00
1.2.1.2.2 Jungrinder je Tier 2,00 bis 35,00
1.2.1.3 Schweinefleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von  
1.2.1.3.1 weniger als 25 kg je Tier 0,50 bis 25,00
1.2.1.3.2 mindestens 25 kg je Tier 1,00 bis 25,00
1.2.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von  
1.2.1.4.1 weniger als 12 kg je Tier 0,15 bis 17,00
1.2.1.4.2 mindestens 12 kg je Tier 0,25 bis 17,00
1.2.1.5 frei lebendes Wild und Farmwild  
1.2.1.5.1 kleines Federwild je Tier 0,005 bis 1,80
1.2.1.5.2 kleines Haarwild je Tier 0,01 bis 1,80
1.2.1.5.3 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) je Tier 0,50 bis 13,00
1.2.1.5.4 Landsäugetiere  
1.2.1.5.4.1 Schwarzwild je Tier 1,50 bis 27,05
1.2.1.5.4.2 Wiederkäuer je Tier 0,50 bis 21,75
1.2.1.6 Geflügelfleisch  
1.2.1.6.1 Haus- und Perlhuhn je Tier 0,005 bis 1,80
1.2.1.6.2 Enten und Gänse je Tier 0,01 bis 1,80
1.2.1.6.3 Truthühner je Tier 0,025 bis 1,80
1.2.1.6.4 Zuchtkaninchen je Tier 0,005 bis 1,80
1.2.1.7 Bestandsuntersuchungen  
1.2.1.7.1 lebendes Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) je Tier bis zu 20 % des Betrages der Tarifstellen 1.2.1.5.1, 1.2.1.5.2 und 1.2.1.6 mindestens aber 13,80
1.2.1.7.2 Farmwild je Tier bis zu 20 % des Betrags der Tarifstelle 1.2.1.5 mindestens aber 13,80
1.2.1.7.3 Schweine je Tier bis zu 20 % des Betrags der Tarifstelle 1.2.1.3 mindestens aber 13,80
  Anmerkung zu Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.7
1. Zur Berücksichtigung der von den Betrieben eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung von Vorschriften kann, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden, eine geringere Gebühr erhoben werden. In diesem Falle ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.
2. Soll der Art des betroffenen Unternehmens und den entsprechenden Risikofaktoren, den Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, den traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebes oder den Erfordernissen von Unternehmen in Regionen in schwieriger geographischer Lage Rechnung getragen werden, kann eine geringere Gebühr erhoben werden.
3. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren aufgrund einer Gebührenkalkulation festzulegen. Die Gebührenkalkulation ist auf Grundlage einer einzelbetrieblichen Auswertung festzulegen. Die Kalkulation hat sich an den Kosten (Personal-, Sach- und Gemeinkosten) für die Überwachung, bezogen auf die jeweilige Tierart, zu orientieren. Soweit berücksichtigungsfähige Verwaltungsgemeinkosten nicht einem bestimmten Betrieb bzw. einer bestimmten Tierart zugeordnet werden können, werden berücksichtigungsfähige Verwaltungsgemeinkosten im Verhältnis des Personaleinsatzes für die einzelne Tierart bzw. dem einzelnen Betrieb kalkuliert. Die Veterinärbehörden können Betriebe gleicher Kostenstruktur kalkulatorisch zusammenfassen. Die Veterinärbehörden können innerhalb derselben Tierart weiter differenzieren, sofern dieses aufgrund unterschiedlichen Aufwandes für unterschiedliche Schlachtzahlen derselben Tierart geboten erscheint und sie sich dabei an dem Tarifvertrag "TV-Fleischuntersuchung-Länder" orientieren.
4. Zusätzlich zu den Gebühren sind folgende Auslagen nach § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 840), zu erheben:
  1. Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6,
  2. Kosten für Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, die von der jeweils zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt werden, und
  3. Beförderungskosten für Untersuchungsmaterial nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8.
 
1.2.2 Schlachttieruntersuchung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten mit Ausnahme von Hausschlachtungen einschließlich Ausfüllen des Begleitscheines (Notschlachtungen) nach Anhang III Kapitel VI Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, ber. Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109) in Verbindung mit § 12 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) je Tier bis zu 20 % des Betrags der Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.4 und 1.2.1.6
1.2.3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Hausschlachtungen) nach § 2a der Tierischen Lebensmittelhygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612)  
1.2.3.1 Einhufer- und Equidenfleisch je Tier 3,00 bis 45,00
1.2.3.2 Rindfleisch  
1.2.3.2.1 ausgewachsene Rinder je Tier 5,00 bis 35,00
1.2.3.2.2 Jungrinder je Tier 2,00 bis 35,00
1.2.3.3 Schweinefleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von  
1.2.3.3.1 weniger als 25 kg je Tier 0,50 bis 25,00
1.2.3.3.2 mindestens 25 kg je Tier 1,00 bis 25,00
1.2.3.4 Schaf- und Ziegenfleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von  
1.2.3.4.1 weniger als 12 kg je Tier 0,15 bis 16,00
1.2.3.4.2 mindestens 12 kg je Tier 0,25 bis 16,00
1.2.4 Untersuchung auf Trichinen bei Schwarzwild und anderem Wild, welches Träger von Trichinen sein kann je Tier 0,15 bis 20,00
  Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.4:
Die Gebühr für die amtliche Entnahme der Probe und deren Transport zum Untersuchungslabor kann sich um bis zu 81,00 Euro erhöhen. Bei der Ermittlung sind die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen für Beschäftigte in der Fleischuntersuchung oder die zweitaufwandbezogenen Sätze des mit der Tätigkeit befassten Personals zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist die Zeit für An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest können aus Gründen des öffentlichen Interesses nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Jägerinnen und Jägern die Kosten für die Trichinenuntersuchung von erlegten Wildschweinen ermäßigt oder erlassen werden.
 
1.2.5 Amtshandlungen im Rahmen der BSE-Untersuchung nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 155)  
1.2.5.1 Probenahme für BSE-Untersuchung je Tier 0,35 bis 25,56
1.2.5.2 Untersuchung auf BSE je Tier 1,00 bis 20,00
1.2.5.3 amtliche Aufsicht über die Probenahme für die BSE-Untersuchung durch Betriebspersonal nach Zeitaufwand
1.2.6 Amtshandlungen im Rahmen der Rückstandsuntersuchung nach § 10 Abs. 1 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537)  
1.2.6.1 Probenahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 TierLMÜV je Schlachttier 0,01 bis 0,05
1.2.6.2 Probenahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der TierLMÜV
1.2.6.2.1 Rindfleisch je Schlachttier je Schlachttier 1,68
1.2.6.2.2 Einhufer-/Equidenfleisch je Schlachttier 1,47
1.2.6.2.3 Schweinefleisch je Schlachttier 0,27
1.2.6.2.4 Schaf- und Ziegenfleisch  je Schlachttier 0,27
1.2.6.2.5 Geflügel je Schlachttier 0,09
1.2.6.3 Schweinefleisch je Tier 0,11
1.2.6.4 Schaf- und Ziegenfleisch je Tier 0,03
1.2.6.5 Geflügel je Tier 0,01
1.2.7 amtliche Beaufsichtigung/Überwachung
1.2.7.1 der Zerlegung von nicht generalisiert Cysticeroseinfiziertem Fleisch vor Durchführung des Gefrierprozesses und des Gefrierprozesses nach Zeitaufwand
1.2.7.2 des Tiefgefrierens von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Untersuchung auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 19) nach Zeitaufwand  
1.2.7.3 von nach § 2 Abs. 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2229) zugelassenen Zerlegungsbetrieben für die Gewinnung von Kopffleisch nach Zeitaufwand
1.2.7.4 der Gewinnung von Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern in Schlachtbetrieben gemäß Anhang V Nr. 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nach Zeitaufwand
1.2.7.5 im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Schlachttieren, Häuten, Schlachtfetten und Nebenprodukten bevor eine Ergebnis des BSE- Schnelltests vorliegt, nach Anhang III Kapitel A Nr. 6.2 und 6.3 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nach Zeitaufwand
1.2.8 Wartezeit nach Zeitaufwand
  Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.8
Die Verwaltungsgebühr für die Wartezeit wird erhoben, wenn
1. die zuständige Behörde am Ort der Amtshandlung erschienen ist, diese jedoch aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, nicht innerhalb von 1/4 Stunde nach dem angegebenem Zeitpunkt durchgeführt werden kann oder
2. es zu Unterbrechungen (Störungen) im Schlachtablauf kommt, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und die im Verlauf eines Schlachttages mehr als 1/4 Stunde betragen.
 
1.3 amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit § 27 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) und tierischen Nebenprodukten  
1.3.1 Fleisch je Sendung  
1.3.1.1 bis 6 t 55,00
1.3.1.2 über 6 t bis 46 t je Tonne 9,00
1.3.1.3 über 46 t 420,00
1.3.2 Fischereierzeugnisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum gefangen und von einem die Flagge eines Drittlandes führenden Fahrzeugs unmittelbar angelandet werden  
1.3.2.1 bis 50 t je Tonne 1,00
1.3.2.2 über 50 t je weitere Tonne 0,50
1.3.3 Fischereierzeugnisse je Sendung  
1.3.3.1 bis 6 t 55,00
1.3.3.2 über 6 bis 46 t je Tonne 9,00
1.3.3.3 über 46 t 420,00
1.3.4 bei einer Verschiffung von Fischereierzeugnissen als Stückgut je Schiff mit einer Ladung  
1.3.4.1 bis 500t 600,00
1.3.4.2 bis 1000 t 1200,00
1.3.4.3 bis 2000 t 2400,00
1.3.4.4. mehr als 2000 t 3600,00
1.3.5 Fleischerzeugnisse, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnisse je Sendung  
1.3.5.1 bis 6 t 55,00
1.3.5.2 über 6 t bis 46 t je Tonne 9,00
1.3.5.3 über 46 t 420,00
1.3.6 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht in 1.3.1 und 1.3.2 aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs, die als Stückgüter verschifft werden  
1.3.6.1 je Schiff mit einer Ladung bis 500 t 600,00
1.3.6.2 je Schiff mit einer Ladung bis 1000 t 1200,00
1.3.6.3 je Schiff mit einer Ladung bis 2000 t 2400,00
1.3.6.4 je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2000 t 3600,00
1.3.7 lebende Tiere  
1.3.7.1 Rinder, Einhufer, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer  
1.3.7.1.1 je Sendung bis 6 t 55,00
1.3.7.1.2 je Sendung bis 46 t je Tonne 9,00
1.3.7.1.3 je Sendung über 46 t 420,00
1.3.7.2 andere Tierarten  
1.3.7.2.1 je Sendung bis 46 t 55,00
1.3.7.2.2 je Sendung über 46 t 420,00
1.3.8 Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft  
1.3.8.1 Beginn der Kontrolle und 30,00
1.3.8.2 je Viertelstunde pro eingesetzte Kontrollperson 20,00
1.4 Sonstige Einfuhrangelegenheiten 25,00 bis 5000,00
1.4.1 amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft nach Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, zuletzt ber. 2007 Nr. L 204 S. 29)
1.4.2 Genehmigung einer Einfuhr nach § 18 Abs. 3 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) 10,00 bis 500,00
1.5 Exportangelegenheiten  
1.5.1 1.5.1 Ausstellen einer Exportbescheinigung für Lebensmittel einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände einschließlich der Kontrollen zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung nach Zeitaufwand
1.5.2 Kontrollen von Betrieben zum Zweck der Prüfung der Einhaltung von Exportvorschriften von 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme und Widerruf der Zulassung nach Zeitaufwand
1.5.3 Kontrollen von Betrieben im Zusammenhang mit Lebensmitteln, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EU Nr. L 31 S. 1) aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen nach Zeitaufwand
  Anmerkung zu Tarifstelle 1.5:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
 
1.6 Maßnahmen im Fall von Verstößen oder des Verdachts von Verstößen  
1.6.1 Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen bezüglich der Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 25,00 bis 1000,00
1.6.2 Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 25,00 bis 1000,00
1.6.3 Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), sowie nach Artikel 54 der Verordnung Nummer 882/2004 3) 25,00 bis 2500,00
1.6.4 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen nach § 41 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 25,00 bis 2500,00
1.6.5 Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrollen hinausgehen nach Zeitaufwand
  Anmerkung zur Tarifstelle 1.6.5:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
 
1.6.6 Maßnahmen nach Artikel 18, 19, 20 und 21 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei der Einfuhr von Lebensmitteln 25,00 bis 5000,00
1.7 sonstige Angelegenheiten  
1.7.1 Zulassung oder Änderung der Zulassung als Sachverständige oder Sachverständiger für die Untersuchung von Gegenproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen nach § 3 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852). 25,00 bis 200,00
1.7.2 Ausstellung amtlicher Bescheinigungen (Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Exportbescheinigungen) für Lebensmittel einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände einschließlich der Kontrollen zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung nach Zeitaufwand
  Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.2:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
 
1.7.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 10,00 bis 500,00
  Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.3:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung
 
1.7.4 Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2010 (BGBl. II S. 852) 51,00 bis 409,00
1.7.5 Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser ( Mineral- und Tafelwasserverordnung) vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762)  
1.7.5.1 Amtliche Anerkennung eines Mineralwassers nach § 3 200,00 bis 1000,00
1.7.5.2 Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 100,00 bis 500,00
  Anmerkung zu den Tarifstellen 1.7.5:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen
 
1.7.6 Ausstellung von Befähigungsnachweisen für amtliche Fachassistenten/amtliche Fachassistentinnen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816, ber. 1864), geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl I S. 612) 15,00
1.7.7 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 vom 27. Oktober 2011 (ABl. EU Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011 S. 7), in Verbindung mit § 15 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) vom 12. September 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a S. 3), geändert durch Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287) (Probenahmehäufigkeit in kleinen Schlachthöfen und Hackfleischherstellungsbetrieben). nach Zeitaufwand
   Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
 
a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,25 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,75 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,75 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,50 Euro
e) Amtliche Fachassistentin oder Amtlicher Fachassistent nach Tarifvertrag der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung 6,70
f) Amtliche Tierärztin oder Amtlicher Tierarzt nach Tarifvertrag der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung 13,80
Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %  
1.7.8 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" nach § 1 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 18. Januar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), geändert durch Gesetz vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) 10 bis 200 Euro
Anmerkung zur Tarifstelle 1.7.8: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
1.8 Anerkennung und Kontrolle von Schweinehaltungsbetrieben nach Artikel 8 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 S. 7)
1.8.1 Amtliche Anerkennung von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 8 nach Zeitaufwand
1.8.2 Kontrollen/Audits von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 10 nach Zeitaufwand
2 Weinrecht  
2.1 Prüfungsbescheid für Qualitätsschaumwein nach § 26 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800). je nach Menge 30,00 bis 250,00
2.2 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166)  
2.2.1 Ausnahmegenehmigung nach § 2 je nach Menge 15,00 bis 1000,00
2.2.2 Genehmigung von Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 20,00
2.2.3 Ausstellung von Begleitpapieren nach § 19 5,00 bis 50,00
2.2.4 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 20,00
2.3 Prüfungsbescheid nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800) je nach Menge 30,00 bis 250,00
2.4 spezielle Kontrollen der WeinDVO
2.4.1 Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von .Landwein im Sinne § 8 WeinDVO nach Zeitaufwand
2.4.2 Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 9 WeinDVO nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 2:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 11,25 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,75 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,75 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 20,50 Euro
3 Tiergesundheitsrecht  
3.1 Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Verbote, Beschränkungen, Registrierungen und Bescheinigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz ( TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie landesrechtlichen Bestimmungen zum Tiergesundheitsrecht  
3.1.1 Verbote von und Beschränkungen für Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung ( ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) 10,00 bis 102,00
3.1.2 Genehmigungen, Untersagungen, Anordnungen, Untersuchungen und amtliche Beobachtung nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ( BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) nach Zeitaufwand
3.1.3 Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder aufgrund anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften zum Schutz gegen allgemeine oder besondere Gefahren einer Tierseuche erlassen wurden 10,00 bis 153,00
3.1.4 Zulassung einer Ausnahme für die Anwendung von nicht zugelassenen oder genehmigten immunologischen Tierarzneimitteln nach § 11 Absatz 6 TierGesG 30,00 bis 255,00
3.1.5 Zulassung einer Ausnahme von Impfverboten nach tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften 25,00 bis 102,00
3.1.6 Kontrolle von Betrieben und Einrichtungen zum Zwecke der Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nach § 15 BmTierSSchV einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens bzw. Aufhebung des Ruhens der Zulassung nach Zeitaufwand
3.1.7 Kontrolle von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm zum Zwecke der Zulassung einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Anordnung des Ruhens bzw. Aufhebung des Ruhens der Zulassung 50,00 bis 100,00
3.1.8 Herstellungserlaubnis für immunologische Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika nach § 12 TierGesG 51,00 bis 1533,00
3.1.9 Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) nach Zeitaufwand
3.1.10 Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen 30,00 bis 255,00
3.1.11 Änderung oder Erweiterung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und Registrierungen nach den Tarifstellen 3.1.2 bis 3.1.10 30,00 bis 511,00
Anmerkung zu Tarifstellen 3.1.2 bis 3.1.11:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
 3.1.12 Erteilung oder Änderung einer Betriebsregistrierung nach dem Tiergesundheitsgesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Bestimmungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union  15,00
3.1.13 Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Gesundheit einschließlich durchgeführter Impfungen von Tieren, Beständen oder Herkunftsgebieten sowie bei Unbedenklichkeit über Desinfektion von Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial und sonstigen Waren  
  ohne Untersuchung 10,00 bis 51,00
  mit Untersuchung nach Zeitaufwand
3.1.14 Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis für Tierimpfstoffe nach § 18 Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), zuletzt geändert durch Artikel 384 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 15,00
3.2 Tierkennzeichnung nach Abschnitten 10 bis 13 Viehverkehrsverordnung  
3.2.1 Ausgaben von Ohrmarken zur Doppelkennzeichnung von Rindern und Erstellung des Stammdatenblattes  
3.2.1.1 Ausgaben von zwei Ohrmarken ohne System zur Entnahme von Gewebeproben je Antrag 10,00 bis 14,00
je Rind 0,80 bis 1,80
3.2.1.2 Ausgabe von zwei Ohrmarken mit Integration eines Systems zur Entnahme von Gewebeproben je Antrag 8,00 bis 13,00
je Rind 1,50 bis 2,90
3.2.1.3 Ausgabe von zwei Ohrmarken mit Integration eines Systems zur Entnahme von Gewebeproben sowie einem elektronischen Speicher (Transponder) je Antrag 8,00 bis 13,00
je Rind 2,00 bis 3,50
3.2.1.4 Ausgaben von zwei Ohrmarken ohne System zur Entnahme von Gewebeproben, jedoch mit einem elektronischen Speicher je Antrag 10,00 bis 14,00
je Rind 1,80 bis 2,80
3.2.2 Einzelausgabe von Ersatzohrmarken nach Abschnitt 10 der ViehVerkV  
3.2.2.1 Anfertigung ohne zeitliche Vorgaben je Ersatzohrmarke 1,70 bis 2,30
3.2.2.2 Manuelle Anfertigung mit zeitlicher Vorgabe (Express-Bestellung) je Antrag 3,00 bis 7,00
je Ersatzohrmarke 7,00 bis 15,00
3.2.2.3 Ausgabe von Ersatzohrmarken mit elektronischem Speicher je Ersatzohrmarke 3,00 bis 4,50
3.2.3 Einzelausgabe von Rinderpässen und Stammdatenblättern nach Abschnitt 10 der ViehVerkV  
3.2.3.1 Einzelausgabe von Rinderpässen je Antrag 3,00 bis 7,00
je Dokument 7,00 bis 15,00
3.2.3.2 Korrektur und inhaltliche Pflege von Stammdaten in der zentralen Datenbank der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) einschließlich Korrektur des Stammdatenblatts je Antrag 3,00 bis 7,00
je Dokument 7,00 bis 15,00
3.2.3.3 Aufnahme von Stammdaten in der zentralen Datenbank der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) von Tieren aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Drittländern je Antrag 3,00 bis 7,00
je Dokument 7,00 bis 15,00
3.2.4 Kennzeichnung, Registrierung und Ausstellung eines Equidenpasses nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 1 in Verbindung mit Abschnitt 13 der Viehverkehrsverordnung
3.2.4.1 Ausgabe von elektronischen Kennzeichen (Transponder) nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 je Transponder 2,50 bis 5,00
3.2.4.2 Ausstellung des Equidenpasses sowie Speichern der Daten in der nationalen Datenbank nach Artikel 7, 9, 14, 16, 17 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 je Dokument 38,00 bis 85,00
3.2.4.3 Einzelaufstellung von Ersatz-Equidenpässen nach Artikel 30 und 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 je Dokument nach Zeitaufwand
3.2.5 Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen bei Rindern nach Abschnitt 10 der ViehVerkV  
3.2.5.1 Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummer durch Rinderhalter, Viehhändler oder Viehhandelsunternehmen je Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldung zzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70
3.2.5.2 Meldung mit Meldekarte oder Telefax durch Schlachtbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 je Meldung 0,70 bis 1,00
3.2.5.3 Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) durch Rinderhalter, Viehhändler, Viehhandelsunternehmen, Schlachtbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 je Meldung 0,08 bis 0,18
3.2.5.4 Zuteilung von Meldekarten für Bewegungs- oder Schlachtmeldungen je Bestellung 5,00 bis 8,00
je Meldekartenbogen (vier Meldungen) 0,05 bis 0,20
3.2.6 Anfertigung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach Abschnitt 12 ViehVerkV je Antrag 10,00 bis 12,00
je Ohrmarke 0,05 bis 0,10
3.2.7 Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen bei Schweinen nach Abschnitt 12 ViehVerkV  
3.2.7.1 Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummer nach §§ 40 und 42 ViehVerkV je Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldung zzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70
3.2.7.2 Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) nach §§ 40 und 42 ViehverkV je Meldung 0,08 bis 0,18
3.2.7.3 Zuteilung von Meldekarten für die Übernahmemeldung je Bestellung 5,00 bis 8,00
Je Meldekartenbogen (vier Meldungen) 0,05 bis 0,20
3.2.8 Ausgabe von Kennzeichnungssätzen für Schafe und Ziegen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 21/2004 2 in Verbindung mit Abschnitt 11 der Viehverkehrsverordnung  
3.2.8.1 Ausgabe von zwei Ohrmarken ohne elektronischen Speicher je Antrag 10,00 bis 14,00
je Schaf/ Ziege 0,20 bis 0,40
3.2.8.2 Ausgabe von zwei Ohrmarken: eine Ohrmarke ohne elektronischen Speicher und eine Ohrmarke mit elektronischem Speicher je Antrag 8,00 bis 12,40
je Schaf/ Ziege 1,20 bis 2,50
3.2.8.3 Ausgabe einer Ohrmarke ohne elektronischem Speicher und eines Bolus mit elektronischem Speicher je Antrag 8,00 bis 12,40
je Schaf/ Ziege 1,50 bis 3,00
3.2.8.4 Ausgabe von einer Ohrmarke zur Kennzeichnung Schlachtlämmern bis zu einem Altern von 12 Monaten je Antrag 10,00 bis 14,00 je Schaf/ Ziege 0,10 bis 0,25
3.2.9 Registrierung und Anzeige von Bestandsveränderungen bei Schafen und Ziegen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) 21/2004 in Verbindung mit Abschnitte 11 ViehVerkV  
3.2.9.1 Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummer je Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldung zzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70
3.2.9.2 Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) je Meldung 0,08 bis 0,18
3.2.9.3 Zuteilung von Meldekarten für die Übernahmemeldung je Bestellung 5,00 bis 8,00
je Meldekartenbogen (vier Meldungen) 0,05 bis 0,20
3.2.10 Ausgabe von Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 21/2004 in Verbindung mit Abschnitt 11 ViehVerkV  
3.2.10.1 Ausgabe einer Ersatzohrmarke je Antrag 4,00 bis 5,50
je Ersatzohrmarke 0,25 bis 0,50
3.2.10.2 Ausgabe einer Ersatzohrmarke mit elektronischem Speicher je Antrag 4,00 bis 5,50
je Ersatzohrmarke 1,50 bis 3,00
3.2.10.3 Ausgabe eine Bolus mit elektronischem Speicher je Antrag 4,00 bis 5,50
je Ersatzohrmarke 2,00 bis 4,00
"3.2.11 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden
3.2.11.1 Erneute Vergabe eines PIN-Codes für den Zugang zu dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere je Antrag8,00 bis 12,00
3.2.11.2 Sonstige Leistungen der beauftragten Stelle die mit einem besonderen Aufwand verbunden sind und nicht durch andere Tarifstellen abgedeckt sind; insbesondere die Umkennzeichnung von Rindern durch Einziehung falscher Ersatzohrmarken sowie die Bereinigung des HIT-Bestandsregisters nach einer amtlichen Kontrolle oder im Auftrag des Tierhalters. nach Zeitaufwand max. 1.150 Euro
  Anmerkungen zu Tarifstelle 3.2:
1. Zusätzlich wird für die Bearbeitung von Anträgen der Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.3 und 3.2.5 bis 3.2.9 eine Grundgebühr in Höhe von 3,00 bis 8,00 Euro kalendervierteljährlich erhoben. Bei der Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren beträgt diese Grundgebühr 2,00 bis 5,00 Euro kalendervierteljährlich.
2. In den Gebühren nach Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.3 und 3.2.5 bis 3.2.9 ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
 
3.3 Überwachung und sonstige amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen  
3.3.1 Untersuchung von Tieren, Tierbeständen, Tiersendungen, Waren und Teilen von Tieren einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung nach  
  TierSG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie der Verordnung (EG) Nr. 999/2001  
3.3.1.1 registrierte Einhufer je Tier 5,11
mindestens 30,68
höchstens 127,82
3.3.1.2 andere Einhufer je Tier 10,23
mindestens 30,68
höchstens 127,82
3.3.1.3 Rinder und sonstige Großtiere je Tier 5,11
mindestens 10,23
höchstens 127,82
3.3.1.4 Kälber bis drei Monate, Schweine über 30 kg je Tier 2,56
mindestens 10,23
höchstens 127,82
3.3.1.5 Schweine unter 30 kg, Schafe, Ziegen , Edelpelztiere, Kaninchen, Wild vergleichbarer Größe, andere Kleintiere je Tier 1,53
mindestens 10,23
höchstens 127,82
3.3.1.6 Hunde, Hauskatzen und sonstige üblicherweise in häuslicher Obhut gehaltene Haustiere je Tier 10,23 bis 127,82
3.3.1.7 Geflügel je Tier 0,10
mindestens 10,23
höchstens 127,82
3.3.1.8 Zierfische, Süßwasserfische 10,23 bis 127,82
3.3.1.9 Zirkusunternehmen 15,34 bis 255,65
3.3.1.10 Sonstige Tiere oder Tierhaltungen 10,23 bis 127,82
3.3.1.11 Waren und Teile von Tieren 10,23 bis 127,82
3.3.2 Kennzeichnen von Tieren im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung je Tier 0,51
mindestens 7,67
3.3.3 Entnahme von Untersuchungsmaterial zur Untersuchung 1. Tier 5,11
jedes weitere Tier 2,56
3.3.3.1 Blutproben  
3.3.3.1.1 Rinder, Schafe, Ziegen mindestens 10,23
3.3.3.1.2 Schweine 1. Tier 5,11
jedes weitere Tier 4,09
mindestens 10,23
3.3.3.2 Milchproben Einzelprobe 2,56
Sammelprobe
(Tankmilchprobe) 7,67
3.3.3.3 Kotproben Einzelprobe 2,56
Sammelprobe 5,11
3.3.3.4 Tupferproben je Probe 5,11
mindestens 10,23
3.3.3.5 Futtermittelproben 1. bis 50. Probe je 1,02
jede weitere Probe 0,77
3.3.3.6 Probenvorbereitung und Probenentnahme für TSE- Untersuchungen bei Schlachtschafen und Schlachtziegen 1. Tier 6,72
2. bis 6. Tier je 5,04
jedes weitere Tier 2,38
3.3.3.7 Probenvorbereitung und Probenahme für TSE- Untersuchungen bei verendeten Rinder verendeten Schafen und Ziegen je Tier 6,50 bis 12,00
je Tier 3,50 bis 7,00
3.3.3.8 Sonstige Proben je Einzelprobe nach Zeitaufwand
3.3.4 Impfungen  
3.3.4.1 Einhufer, Rind 1 bis 50. Tier je 2,56
jedes weitere Tier 1,53
mindestens 15,34
3.3.4.2 Schwein, Schaf und Ziege 1. bis 100. Tier 2,05
je jedes weitere Tier 1,02
mindestens 10,23
3.3.4.3 Tuberkulinisierung eines Rindes, Schafes oder einer Ziege 1. bis 3. Tier je 4,09
jedes weitere Tier 2,56
mindestens 15,34
3.3.4.4 Sonstige Impfungen bei in menschlicher Obhut gehaltenen Tiere Impfstoff- und sonstige Materialkosten sind nach Verbrauch abzurechnen. nach Zeitaufwand
3.3.5 Abnahme, Überwachung, Beaufsichtigung von Betrieben und Einrichtungen nach dem Tierseuchengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern  
3.3.5.1 Viehmärkte, -höfe, -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten nach § 16 TierSG nach Zeitaufwand  
3.3.5.2 Viehtransportfahrzeuge einschließlich der Überprüfung des Desinfektions- und des Transportkontrollbuches über die Einhaltung der Anforderung nach §§ 1, 17, 21 und 22 ViehVerkV nach Zeitaufwand
3.3.5.3 Sammelstellen und sonstige nach § 15 BmTierSSchV zuzulassende, der Zucht oder Nutzung von Tieren dienenden Betriebe und Einrichtungen nach Zeitaufwand
3.3.5.4 Betriebe und Einrichtungen, in denen Sera, Impfstoffe und Antigene hergestellt werden nach Zeitaufwand
3.3.5.5 Abnahme, Überwachung, Beaufsichtigung von Betrieben und Einrichtungen durch Beauftragte der Zulassungsstelle nach der Tierimpfstoff-Verordnung nach Zeitaufwand
3.3.5.6 Betriebe und Einrichtungen, die mit Tierseuchenerregern arbeiten oder die diagnostische Untersuchungen nach der Tierseuchenerreger-Verordnung durchführen nach Zeitaufwand
3.3.5.7 Betriebe bezüglich der Einhaltung der Vorschriften zur Registrierung und Kennzeichnung von Rindern (Ohrmarken, Register, Rinderpässe) 25,00 bis 510,00
3.3.6 amtliche Kontrollen und Anordnungen bei der Feststellung von Verstößen gegen tiergesundheitsrechtliche Vorschriften bei Tieren, die die Lebensmittelgewinnung dienen  
3.3.6.1 Anordnungen nach § 174 LVwG zur Beseitigung von Verstößen 25,00 bis 2500,00
3.3.6.2 Kontrollen, die infolge der Feststellung von Verstößen über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen. nach Zeitaufwand
  Anmerkung zu Tarifstelle 3.3.6.2:
Die Gebühr wird nur erhoben, soweit nicht eine Gebühr nach Tarifstellen 3.3.5.1 bis 3.3.5.7 zu erheben ist
 
3.3.7 Töten von Tieren im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung  
3.3.7.1 Töten durch elektrischen Strom  
3.3.7.1.1 Schweine je Tier 2,05
3.3.7.1.2 sonstige Tiere nach Zeitaufwand
3.3.7.2 medikamentöse Tötung  
3.3.7.2.1 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen je Tier 17,90
3.3.7.2.2 Tiere im Säuglingsalter Ferkel 2,05
sonstige Tiere 5,11
  Anmerkungen zu Tarifstelle 3.3:
1. Die Gebühren für Untersuchungen nach den Tarifstellen 3.3.1.1 bis 3.3.1.5 sind bei LKW-einschließlich Anhänger- sowie bei Bahn- bzw. Schiffsverladungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen.
2. Bei mehreren Probeentnahmen bei einem Tier nach der Tarifstelle 3.3.3 ist nur einmal die jeweils höhere Mindestgebühr zu erheben.
3. Kosten für Impfstoffe und Arzneimittel nach den Tarifstellen 3.3.4 und 3.3.7.2 sind als Auslagen zusätzlich zu erheben.
4. Wird im Rahmen der Tuberkulinisierung nach der Tarifstelle 3.3.4.3 ein Doppeltest an einem Tier vorgenommen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um 50 %.

Anmerkungen zu Tarifstelle 3:
1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,25 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,75 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,75 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,50 Euro
2. Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %.
3. Ist die Durchführung der Amtshandlung ohne Verschulden der Behörde nicht möglich oder kann eine Untersuchung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden oder ist ein höherer Verwaltungsaufwand erforderlich, der von den Verfügungsberechtigten zu vertreten ist, so sind Wege- und Wartezeiten nach Nummer 1 zu berechnen.
4. Die Gebühren können sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen oder Dienstleistungen je angefangene Viertelstunde um die in Anmerkung 1 genannten Beträge, jedoch höchstens um 81,00 Euro erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist Zeit für die An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen.

 
4 Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EG Nr. L 300 S. 1), geändert durch Richtlinie (EU) Nr. 63/2010 (ABl. EU Nr. L 276 S. 33), und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EU Nr. L 54 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1097/2012 (ABl. EU Nr. L 326 S. 3).  
4.1 Registrierung, Zulassung bzw. Wiederzulassung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben, Aussetzung oder Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs gemäß Artikeln 23, 44 und 46 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie nach Artikeln 8, 10 Nr. 2, 18 und 33 VO (EU) Nr. 142/2011 10,00 bis 770,00
4.2 Amtliche Kontrollen und Überwachung der Handhabung tierischer Nebenprodukte durch zugelassene oder registrierte Anlagen, Betriebe, Unternehmer oder landwirtschaftliche Betriebe, einschließlich der Entscheidung über die Versendung in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikeln 45 und 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie Artikel 32 Nr. 1 bis 4 VO (EG) Nr. 142/2011 nach Zeitaufwand
4.3 Genehmigung und Zulassung von Ausnahmen von der Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikeln 16 Buchstabe f und g, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie Artikeln 6, 7 und 14 VO (EG) Nr. 142/2011 30,00 bis 385,00
4.4 Gestattungen des Transports, der Verwendung und Beseitigung von Proben sowie des Inverkehrbringens gemäß Artikel 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie Artikeln 11, 12, 21 und 26 VO (EU) Nr. 142/2011 30,00 bis 231 ,00
4.5 Änderungen oder Erweiterungen von Registrierungen, Zulassungen, Gestattungen und Genehmigungen nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.4 10,00 bis 395,00
Anmerkung zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.5:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,25 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,75 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,75 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,50 Euro
5 Tierärztliches und sonstiges Berufsrecht  
5.1 Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bescheinigungen für Tierärzte nach der Bundestierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882)  
5.1.1 Erteilung der Approbation nach § 4 102,00 bis 204,00
5.1.2 Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde 51,00
5.1.3 Ausstellung einer Zweitschrift der Approbationsurkunde 10,00
5.1.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach §§ 6 bis 8 51,00 bis 204,00
5.1.5 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation 51,00 bis 204,00
5.1.6 Erteilung einer Erlaubnis zur unselbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 102,00 bis 204,00
5.1.7 Sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen 12,00 bis 51,00

 1) Durchführungsverordnung (EU) Nummer 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass Verordnung) (ABl. Nr. L 59 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nummer 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 517/2013.

3) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 8. 1), zuletzt her. 2007 (ABl. Nr. L 2014 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung 2017/212 der 1Kommissionn vom 7. Februar 2017 (ABl. Nr. L 33 S. 27).

ENDE

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