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Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. Februar 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 28.03.2019 S. 57)
Aufgrund des
Artikel 1
SHZÜSVO - Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz
GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 8053-7-3
Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 49), wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 2.1.5.7 erhält folgende Fassung:
Alt:
"2.1.5.7 | Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen einer nach § 37 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung während des Benennungszeitraumes nach Zeitaufwand. Zugrunde zu legen sind die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung. |
Neu:
"2.1.5.7 | Für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Stundensätze nach § 6 Verwaltungsgebührenverordnung zugrunde zu legen" |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Produktsicherheits-Überwachungsstellenverordnung vom 23. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 530) tritt gleichzeitig außer Kraft.
ID 190731
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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