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Regelwerk, Anlagentechnik

PSÜwach StVO - Produktsicherheits-Überwachungsstellenverordnung
Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz

- Schleswig-Holstein -

Vom 23. November 2013
(GVOBl. Nr. 18 vom 27.12.2013 S. 530; 26.02.2019 S. 57aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 8053-7-2



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2005

§ 1 Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen geschaffen, bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen zu ermöglichen.

§ 2 Befugnis Erteilung und Benennung

Die Befugnis und Benennung sind schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Die Befugnis Erteilung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen zugelassener Überwachungsstelle und der dateiführenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Befugnis Erteilung besteht. Das für den staatlichen Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist durch die ZLS über jeden Antrag auf Befugnis Erteilung und Benennung zeitnah zu unterrichten.

§ 3 Verpflichtung der zugelassenen Überwachungsstellen

(1) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Verpflichtungen nach § 37 Abs. 4 Satz 2 ProdSG zu erfüllen. Zu den erforderlichen Auskünften nach § 37 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 ProdSG gehören:

  1. die unverzügliche Mitteilung über die bei Prüfung festgestellten Mängel, die eine sofortige Außerbetriebnahme der Anlagen erforderten; der Mitteilung ist eine Kopie des Prüfberichtes beizufügen,
  2. die Mitteilung über die Mängelfreiheit und die Wiederinbetriebnahme der Anlagen nach Außerbetriebnahme im Sinne von Nummer 1,
  3. die Mitteilung über alle sonstigen verlangten Auskünfte innerhalb von 24 Stunden,
  4. auf Verlangen die Offenlegung des Geschäftsberichtes.

(2) Die Datenerfassung in der Anlagendatei nach § 37 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ProdSG und deren Weiterleitung an die dateiführende Stelle regelt das für den staatlichen Arbeitsschutz zuständige Ministerium und macht sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 4 Auflagen, Bedingungen und Widerruf

(1) Die Benennung kann auf bestimmte Aufgabenbereiche nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(2) Die Benennung kann widerrufen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen, die zur Benennung geführt haben, nicht mehr gegeben sind,
  2. die Verpflichtungen nach § 3 nicht eingehalten werden oder
  3. der Widerruf in der Benennung vorbehalten ist.

§ 5 Dateiführende Stelle

(1) Die dateiführende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.

(2) Dateiführende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

(3) Die in der Anlagendatei nach Absatz 1 zu erfassenden anlagenspezifischen Daten werden von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium bestimmt und im schleswigholsteinischen Amtsblatt bekannt gemacht.

(4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben anlagenspezifische Daten bei der dateiführenden Stelle nach Absatz 2 einzustellen; für Anlagen, deren nächste vorgeschriebene regelmäßige Prüfung nach dem 30. Juni 2013 durchzuführen ist, sind die anlagenspezifischen Daten bis zum 31. Dezember 2013 bei der dateiführenden Stelle nach Absatz 2 einzustellen.

(5) Die zugelassenen Überwachungsstellen beteiligen sich an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat,. richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilungen werden in dem Vertrag nach § 2 Satz 2 festgelegt.

ENDE

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