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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. September 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 08.10.2020 S. 697)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.- H. S. 30), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455), wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 11.2.4 erhält folgende Fassung:
Alt:
11.2.4 | Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO in Verbindung mit Ziffer 3.3 BewachVwV (Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" | 25 bis 200 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.4: Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 350 Euro zulässig. |
Neu:
11.2.4 | a) Erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson oder einer mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person gemäß § 34a GewO | 25 bis 200 |
b) Wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern gemäß § 34a GewO | 25 bis 200 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.4: Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr in Höhe von 350 Euro zulässig." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 201887
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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