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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. September 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 08.10.2020 S. 697)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.- H. S. 30), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 11.2.4 erhält folgende Fassung:

Alt:

11.2.4 Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO in Verbindung mit Ziffer 3.3 BewachVwV (Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" 25 bis 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.4:
Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 350 Euro zulässig.

Neu:

11.2.4 a) Erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson oder einer mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person gemäß § 34a GewO 25 bis 200
b) Wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern gemäß § 34a GewO 25 bis 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.4:
Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr in Höhe von 350 Euro zulässig."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 201887

ENDE

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