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Änderungstext
Landesverordnung über die zuständige Stelle im Rohmilchgüterecht und zur Änderung weiterer Landesverordnungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 659)
Aufgrund des
verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung die folgenden Artikel 2, 3 und 4.
Artikel 1
Landesverordnung zur Bestimmung der Landesstelle nach der Rohmilchgüteverordnung
§ 1 Landesstelle
Landesstelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) ist die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.
§ 2 Verordnungsermächtigung
Die Befugnis zur Bestimmung der Landesstelle nach der Rohmilchgüteverordnung, zur Änderung und Aufhebung dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wird auf die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Artikel 2
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), wird wie folgt geändert:
1. Die Gliederungsnummer 1.10.3 einschließlich 1.10.3.1
1.10.3 Güteprüfung Milch 1.10.3.1 § 3 Nr. 3 und 4 der Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 11. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 267)
wird gestrichen.
2. Folgende neue Gliederungsnummer 1.1.5 wird eingefügt:
"1.1.5 | Oberste für die Landwirtschaft zuständige Behörde". |
3. Folgende neue Gliederungsnummer 1.1.5.1 wird eingefügt:
"1.1.5.1 | § 38 Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47)". |
Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), wird wie folgt geändert:
Die Tarifstellen 15.4, 15.4.1 und 15.4.2
15.4 Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 11. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 456), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) 15.4.1 Haupt- oder Wiederholungsprüfung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen und Überprüfung anerkannter Geräte nach § 2 je Gerät a) bei bis zu drei Probenahmegeräten an einem Ort und Tag 260 b) bei mehr als drei Probenahmegeräten an einem Ort und Tag 140 15.4.2 Wiederholungsprüfung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen und Überprüfung anerkannter Geräte bezüglich einer Verschleppung nach § 2 je Gerät a) bei bis zu drei Haupt- oder Wiederholungsprüfungen an einem Ort und Tag 170 b) bei mehr als drei Haupt- oder Wiederholungsprüfungen an einem Ort und Tag 100
werden gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021
(Stand: 24.06.2021)
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