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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. April 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 25.05.2023 S. 228)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 81), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 81), wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe zu Tarifstelle 11, die Anmerkungen zu Tarifstelle 11 und die Tarifstellen 11.1 bis 11.2 erhalten die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
2. Die Tarifstellen 11.4 bis 11.8 erhalten die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
3. Die Tarifstellen 11.10 bis 11.12 erhalten die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
4. Die Tarifstellen 11.15 bis 11.16 erhalten die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
5. Nach Tarifstelle 11.16 wird die folgende neue Tarifstelle eingefügt:
"11.17 | Zuverlässigkeitsüberprüfungen | |
11.17.1 | Überprüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der vertretungsberechtigten Person bei juristischen Personen außerhalb eines Erlaubnisantragsverfahrens, sofern nicht bei einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt.*) | 52 |
11.17.2 | Überprüfung der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden nach § 38 GewO*) | 42 |
"
6. Die Angabe zu Tarifstelle 13 , die Anmerkungen zu Tarifstelle 13 und die Tarifstelle 13.1 erhalten die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 1) |
Alt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
11 | Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) * | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 11:
* Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen. ** Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen. |
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11.1 | Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeigen | |
11.1.1 | a) Entgegennahme und Bescheinigung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55c GewO * | 25 |
b) Wie Buchstabe a mit postalischem Schriftverkehr/bei Versand eines Gebührenbescheides, auch in Fällen des § 55c GewO * | 30 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.1.1:
Bei erhöhtem Verwaltungsaufwand (z.B. schriftliche Aufforderung zur Gewerbean-, ab- oder ummeldung) ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 80 Euro zulässig. |
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11.1.2 | Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) * | 10 |
11.1.3 | Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht * | 15 |
11.1.4 | Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbean-, ab- oder ummeldung * | 10 |
11.2 | Bewachungsgewerbe | |
11.2.1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsunternehmens nach § 34a GewO | 150 bis 550 |
(Stand: 05.03.2024)
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