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KWG - Kommunalwahlgesetz *
- Saarland -
Vom 9. November 2008
(ABl. Nr. 47 vom 20.11.2008 S. 1835; 15.01.2014 S. 10 14; 13.10.2015 S. 712 15)
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Erster Teil
Wahlen zu den Gemeinderäten
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlrechtsgrundsätze
Die Mitglieder des Gemeinderates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
§ 2 Wahlverfahren
Die Mitglieder des Gemeinderates werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
§ 3 Wahltag
Der Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen wird durch die Landesregierung, der Tag der einzelnen Nach-, Wiederholungs- und Neuwahlen durch das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt. Das Ministerium für Inneres und Sport gibt den Wahltag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
§ 4 Einteilung des Wahlgebiets
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.
(2) Das Wahlgebiet wird vom Gemeinderat für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Stadtteile, Ortsteile) umfassen.
(3) Das Wahlgebiet wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlbezirke sind so abzugrenzen, dass sie die Grenzen des Wahlbereichs sowie des Gemeindebezirks oder des Stadtbezirks nicht überschneiden. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass hierdurch das Wahlgeheimnis gefährdet wird.
Zweiter Abschnitt
Wahlorgane
§ 5 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
(2) Soweit Wahlorgane, ihre Mitglieder oder Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen sind, gilt ihre Bestellung bis zur Bekanntmachung des nächsten allgemeinen Wahltags. Sie kann widerrufen werden.
(3) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(5) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die oder der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die oder der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(6) Auf Ersuchen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffene oder den Betroffenen über die übermittelten Daten und über die Empfängerin oder den Empfänger zu benachrichtigen.
(7) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden.
§ 6 Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter
(1) Die Landesregierung bestellt die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und die stellvertretende Landeswahlleiterin oder den stellvertretenden Landeswahlleiter auf unbestimmte Zeit. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Aufgabe, die gesetzmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu überwachen und zu überprüfen.
§ 7 Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter
(1) Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(Stand: 28.08.2023)
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