Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- Saarland -

Vom 15. Januar 2014
(Amtsbl. I Nr. 3 vom 13.02.2014 S. 10)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1835) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 98 das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sind.  "(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind."

3. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt landeseinheitlich die Reihenfolge (Nummer) der Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Stimmenzahl, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben.  "Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt landeseinheitlich die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der Stimmenzahl, die sie bei dieser Wahl erreicht haben."

4. In § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden."

5. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Anschrift" durch die Wörter "des Wohnortes (Hauptwohnung)" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden."

c) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden" durch die Wörter "des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben" ersetzt.

6. In § 94 Absatz 1 Nummer 8 wird das Wort "Wahlzellen" durch das Wort "Wahlkabinen" ersetzt.

7. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Der Inhalt der nach diesem Gesetz und der Kommunalwahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 45 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Amtszeit zu löschen."

8. § 98 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 98 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

  § 98 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 dieses Gesetzes findet erstmals auf die nach seinem Inkrafttreten stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung. Er findet auf Wahlen nach dem Fuenften Teil Anwendung, wenn deren Wahltag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht bestimmt ist.

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