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SSÜG - Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Saarland -
Vom 4. April 2001
(ABl. Nr. 30 vom 12.07.2001 S. 1182; 19.03.2003 S. 1350; 19.03.2003 S. 1474; 13.12.2005 S. 2010 05; 15.02.2006 S. 474 06; 12.11.2011 S. 1629; 18.04.2018 S. 332 18; 22.08.2018 S. 674 18a; 07.07.2021 S. 2141aufgehoben)
Gl.-Nr.: 12-2
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten 06 18
(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund
erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.
§ 3 Betroffener Personenkreis
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.
(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartnerin oder Lebenspartner) oder mit ihr in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte) und volljährig ist, ist grundsätzlich in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 einzubeziehen (einbezogene Personen). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle.
(3) Für eine Person, die mit einer betroffenen Person während oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung die Ehe , eine Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft begründet, gilt Absatz 2 bei Volljährigkeit oder Erreichen der Volljährigkeit entsprechend. Die betroffene Person hat die zuständige Stelle zu unterrichten.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 4 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist
In den Fällen der Nummern 1 und 3 kann bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen deren oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde Aufgaben der zuständigen Stelle übernehmen.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz nimmt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter wahr, soweit sie nicht auf eine eigene Organisationseinheit übertragen werden. Werden die Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit übertragen, soll diese von der Personalverwaltung getrennt sein.
(1) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist ie Verfassungsschutzbehörde nach § 4 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die mitwirkende Behörde wird nur im Auftrag der zuständigen Stelle tätig.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde führt Sicherheitsüberprüfungen für Angehörige und Bewerberinnen oder Bewerber des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch; hierbei kann es sich der Hilfe anderer Verfassungsschutzbehörden bedienen.
§ 6 Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlusssache ist
§ 7 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
(2) Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 zu anderen Personen, insbesondere zur einbezogenen Person vorliegen.
(3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
§ 8 Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Personen 05
(1) Die betroffene Person ist über die Art und den Zweck der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung, das damit verbundene Verfahren der Datenerhebung sowie über den Umfang der Datenspeicherung von der zuständigen Stelle zu unterrichten. Wird eine Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art oder werden hiervon Einzelmaßnahmen notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Einwilligung der betroffenen Person ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie ist schriftlich zu erteilen und muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Unterrichtung waren. Besteht für die betroffene Person eine dienst- oder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Pflicht, die Einwilligung zu erteilen, so ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(3) Hat die betroffene Person in die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, ist sie verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder für die Lebenspartnerin öder den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder der Durchführung eines Disziplinarverfahrens, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(4) Hinsichtlich der einbezogenen Person gelten die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3.
(5) Die betroffene Person hat der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, die Aufnahme oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft Änderungen von Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.
(6) Wird die Einwilligung von der betroffenen oder einbezogenen Person nicht erteilt, so ist eine Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Die betroffene Person kann in einem solchen Fall nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.
Abschnitt 2
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 9 Arten der Sicherheitsüberprüfung
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Einwilligung der betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen davon einleiten. Dies ist in den Akten schriftlich zu begründen.
§ 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
(2) Die zuständige Stelle kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies im Einzelfall zulassen.
§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art oder Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält.
§ 12 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen 18
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art oder Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 oder § 11 für ausreichend hält.
§ 13 Datenerhebung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 3 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder der einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen auch von der mitwirkenden Behörde befragt werden.
(3) Stellt die zuständige Stelle auf Grund eigener Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko fest, das der Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht, ist von der weiteren Durchführung der Sicherheitsüberprüfung abzusehen.
(4) Ist zum Zwecke der Datenerhebung die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte unerlässlich, dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen oder einbezogenen Person nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.
§ 14 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
Absatz 1 und Satz 1 finden auf die einbezogene Person entsprechend Anwendung.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Über den Zweck der Befragung und über die Freiwilligkeit der Angaben ist zu unterrichten.
(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder einbezogene Person
Die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen. Ergibt die Anfrage tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(5) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen und die Befragung der betroffenen oder der einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 Satz 4 vor, so kann die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 vorgeschriebene Unterrichtung unterbleiben. Sie ist nachzuholen, sobald, die für das Unterbleiben der Unterrichtung maßgebenden Gründe entfallen sind.
(6) Zu Auskunfts- und Referenzpersonen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18 und 19) kann eine Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien durchgeführt werden.
Abschnitt 3
Verfahren
§ 15 Angaben zur Sicherheitserklärung 06 18
(1) Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung ist von der betroffenen Person eine Sicherheitserklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben.
Anzugeben sind:
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 sowie die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach erfolgter Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.
(3) Zur einbezogenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 bis 18 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 3 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und Kinder (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze) und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(5) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 liegen vor. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.
§ 16 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass aus ihrer Sicht kein Sicherheitsrisiko vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit.
(2) Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, werden diese grundsätzlich unbewertet mitgeteilt.
(3) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass aus ihrer Sicht ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Tatsachen und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde.
(4) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
(5) Ein Sicherheitsrisiko schließt die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus.
(6) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit.
(7) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gibt die zuständige Stelle der betroffenen Person Gelegenheit, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. In der Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten liegende Tatsachen, die ein Sicherheitsrisiko begründen, dürfen nur mit deren Zustimmung mitgeteilt werden. Die betroffene Person kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 3.
(8) Liegen in der Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, gibt die zuständige Stelle ihr oder ihm Gelegenheit, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf das Recht aus Absatz 7 Satz 2 ist besonders hinzuweisen.
(9) Die Absätze 7 und 8 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
§ 17 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
§ 18 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung; Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 16 gilt entsprechend.
(3) Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die zuständige Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Dazu zählen insbesondere:
§ 19 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu ergänzen.
(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 12 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften über die Erstüberprüfung Anwendung. Von einer erneuten Identitätsprüfung kann abgesehen werden.
Abschnitt 4
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 20 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die die Sicherheitserklärung und alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
(3) Die Sicherheitsakte ist nicht Bestandteil der Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch anderen Organisationseinheiten zugänglich gemacht werden; die Akteneinsicht für die betroffene Person richtet sich nach § 25 Abs. 7. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn oder Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die mitwirkende Behörde ist zu unterrichten.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
Die in Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen.
(6) Für die Sicherheitsüberprüfungsakte ist Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des Wechsels des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die dann zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn bei der neuen Beschäftigungsbehörde eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
§ 21 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
in Dateien speichern, verändern und nutzen. In den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien dürfen nur die in Nummer 1 genannten Daten gespeichert werden.
§ 22 Übermittlung und Zweckbindung 05 18a
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
genutzt und übermittelt werden.
(2) Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Absatz 1 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Dies gilt entsprechend für Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, für die an sie gemäß Absatz 1 Nr. 2 übermittelten Daten. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der Durchführung eines Disziplinarverfahrens sowie dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes von erheblicher Bedeutung.
(3) Die Übermittlung der nach § 21 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(4) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(5) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(6) Empfänger übermittelter Daten dürfen diese nur für den Zweck speichern, nutzen, verändern und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.
§ 23 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten 18a
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten. Zuständige Stelle und mitwirkende Behörde haben sich jeweils gegenseitig zu unterrichten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.
§ 24 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder ein Rechtsbehelfsverfahren ist wegen der Nichtaufnahme dieser Tätigkeit anhängig.
(3) Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein, oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen.
(4) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach Ablauf der in § 23 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 5 Abs. 3 genannten Personen.
(5) Unterlagen über Sicherheitsüberprüfungen sind nicht archivwürdig.
§ 25 Auskunft, Akteneinsicht
(1) Die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde hat auf schriftliche Anfrage der betroffenen oder der einbezogenen Person unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten zu ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert sind.
(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Zustimmung zulässig; entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde an die zuständige Stelle übermittelt wurden.
(3) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entfällt, soweit
und deswegen das Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann.
(5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, soweit diese nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt. Die Auskunft ist nur dem Landesbeauftragten für Datenschutz persönlich zu erteilen, wenn die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die jeweils zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet.
(6) Dem Landesbeauftragten für Datenschutz wird die Einsicht in die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte nicht gewährt, wenn die betroffene Person widerspricht; ihre Entscheidung ist jederzeit widerrufbar. Die betroffene Person ist hierüber zu belehren; ihre Entscheidung ist aktenkundig zu machen.
(7) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte. Die Akteneinsicht ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(8) Personenbezogene Daten einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, müssen auch dem Landesbeauftragten für Datenschutz gegenüber nicht offenbart werden.
Abschnitt 5
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen
§ 26 Anwendungsbereich
Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 bei einer nicht öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4, sofern nicht in diesem Abschnitt Sonderregelungen getroffen sind.
(1) Zuständige Stelle ist die jeweilige oberste Landesbehörde, aus deren Bereich Verschlusssachen an eine nicht-öffentliche Stelle weitergegeben werden sollen. An die Stelle der jeweiligen obersten Landesbehörde kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport treten. Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 ist das Ministerium, dessen Zuständigkeit für die nicht öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 36 festgelegt ist.
(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
§ 28 Sicherheitserklärung
Abweichend von § 15 Abs. 5 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, bei der sie beschäftigt ist. Wird eine Person nach § 3 Abs. 2 oder 3 einbezogen, so fügt die betroffene Person deren Einwilligung bei bzw. reicht diese nach. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
§ 29 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung , des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt werden.
§ 30 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erneut durchzuführen und zu bewerten.
§ 31 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, die Aufnahme oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
§ 32 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
Die nicht-öffentliche Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte. Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
§ 33 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien
Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten- der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Der Zugriff ist auf die in § 27 Abs. 2 Satz 1 genannte Organisationseinheit zu beschränken. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.
Abschnitt 6
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
§ 34 Reisebeschränkungen
(1) Üben Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 oder 12 erfordert, so können sie verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 06 18
(1) Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im öffentlichen Bereich erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(2) Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüberprüfung im nicht-öffentlichen Bereich erlässt das Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
§ 35a Unabhängige Datenschutzkontrolle 18a
(1) Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz, sie bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr oder ihm darüber zu berichten. Der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz widerspricht.
(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Landes gefährden würde.
§ 36 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes oder nicht öffentliche Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 sind und welches Ministerium zuständige Stelle für die nicht öffentliche Stelle ist.
(Stand: 28.08.2023)
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