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Änderungstext
Gesetz Nr. 1949 zur Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679
- Saarland -
Vom 22. August 2018
(Amtsbl. I Nr. 38 vom 11.10.2018 S. 674)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
Das Gesundheitsdienstgesetz vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "erfassen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "gespeichert, verändert und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Speicherung, Veränderung, Nutzung oder Übermittlung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort "werden" die Angabe "(Auftragsverarbeiter)" eingefügt.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Der Auftragsverarbeiter muss hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist."
c) In Absatz 2 werden die Wörter "und Speicherung" gestrichen.
4. In § 21 Satz 2 wird das Wort "Weitergabe" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "gespeicherten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind zu gewährleisten."
c) In Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 ergänzt:
"Der Verantwortliche hat eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, kostenfrei zur Verfügung zu stellen."
d) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "gespeicherten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1029), wird das Wort "verwertet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
Das Saarländische Krebsregistergesetz vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "ein vom Krebsregister Saarland zur Verfügung gestelltes Informationsblatt zu verwenden, das" die Wörter "nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erstellt wird und" eingefügt.
2. In § 8a Absatz 1 wird nach dem Wort "Mainz" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"soweit dieses mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellt, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird."
3. In § 9 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Nutzung und" gestrichen.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Abgleichung und Übermittlung personenidentifizierender Daten | "Abgleich und Übermittlung von Identitätsdaten" |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Abgleichung" die Wörter "personenidentifizierender Daten" durch die Wörter "von Identitätsdaten" ersetzt.
c) In Absatz 1 wird Satz 3 erster Halbsatz wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Darüber hinaus dürfen weder personenidentifizierende Daten abgeglichen oder übermittelt werden; |
(Stand: 29.03.2021)
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