Regelwerk |
MG - Meldegesetz
- Saarland -
Vom 8. Februar 2006
(Amtbl. Nr. 8 vom 23.02.2006 S. 278; 13.10.2015 S. 712aufgehoben)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Meldebehörden
Meldebehörden sind die Gemeinden. Sie erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftragsangelegenheiten nach Weisung der zuständigen Behörden.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten.
§ 3 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo sie oder er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
§ 4 Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 genannten Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale gemäß Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn der empfangenden Stelle auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen. Ordnungsmerkmale dürfen von der Daten empfangenden Stelle nur an die jeweilige Meldebehörde übermittelt werden. § 31 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen an nicht-öffentliche Stellen nicht übermittelt werden. Nichtöffentliche Stellen dürfen diese Ordnungsmerkmale nicht erheben, verarbeiten oder sonst nutzen.
§ 4a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
(1) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 und 2 unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohnerinnen oder Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 31 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
§ 5 Zweckbindung der Daten
Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 31 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass
übermittelt werden dürfen. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach § 30 Abs. 1 übermittelt werden.
§ 6 Meldegeheimnis
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, dass sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
§ 6a (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 7 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen
Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 8 Rechte der betroffenen Person
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
§ 9 Auskunft an die betroffene Person
(1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(2) Die Auskunft kann auch im Weg des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an die betroffene Person übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 34a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann.
(7) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 10 Berichtigung von Daten
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war.
(2) Nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners sind deren oder dessen Daten, im Fall des Wegzugs nach Auswertung der Rückmeldung, unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 10 bis 13 genannten Daten. Abweichend von Satz 2 sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen. Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners für die Dauer von hundert Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische oder organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 unerlässlich ist oder die betroffene Person schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf der Frist für die gesonderte Aufbewahrung sind die Daten zu löschen.
(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
(5) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen.
§ 12 Übernahme von Daten durch Archive
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten, soweit dort ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die durch ein Archiv übernommenen Daten dürfen nur noch zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder wenn die betroffene Person schriftlich eingewilligt hat, verarbeitet werden.
(2) An Stelle der gesonderten Aufbewahrung gemäß § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anbieten, soweit dort ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind und sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt.
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 13 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt der Person, die eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht der- oder demjenigen, deren oder dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus deren oder dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, die oder der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin oder dem Betreuer.
(4) Neugeborene, die im Inland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als in die Wohnung der Eltern oder eines Elternteiles aufgenommen werden.
§ 14 Rechte und Pflichten von Personen, die Wohnraum zur Verfügung stellen
Die Meldebehörde hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wohnung und, wenn diese oder dieser nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in ihrer oder seiner Wohnung gemeldeten Einwohnerinnen oder Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht die Schiffseignerin, den Schiffseigner, die Reederin oder den Reeder.
§ 15 Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.
§ 16 Mehrere Wohnungen
(1) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung. Die Person hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnungen sie hat und welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 ihre Hauptwohnung ist.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Person. Hauptwohnung einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner. Hauptwohnung einer minderjährigen Person ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der sorgeberechtigten Person, die von der minderjährigen Person vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag einer Person, die in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Person liegt. Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Person.
§ 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.
(2) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde ihres letzten Wohnorts (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
(3) Für die Anforderung des vorausgefüllten Meldescheins gibt die meldepflichtige Person Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die letzte Wohnanschrift an. Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt diese Daten der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.
(4) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn eine der meldepflichtigen Personen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn die meldepflichtige Person versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Die meldepflichtige Person ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
(5) Die meldepflichtige Person erhält eine unentgeltliche schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Meldung (Meldebestätigung). Die Meldebestätigung hat folgende Daten zu enthalten:
(6) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine, die Anzahl der Ausfertigungen, die Dauer der Aufbewahrung sowie die Muster der Meldebestätigungen zu bestimmen.
(7) Meldescheine sind unentgeltlich bei der Meldebehörde bereitzuhalten.
(8) Hat die Meldebehörde für die Abmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person über diesen Zugang in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 abmelden.
§ 18 Datenerhebung
(1) Bei der Anmeldung werden von der meldepflichtigen Person die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 bis 6 sowie 8 bis 9 aufgeführten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise erhoben. Bei der Anmeldung einer Nebenwohnung werden von den in Satz 1 genannten Daten die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 bis 5 sowie 8 bis 9 aufgeführten Daten nicht erhoben.
(2) Bei der Abmeldung werden von der meldepflichtigen Person die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 7 und 9 bis 13 aufgeführten Daten erhoben.
(3) Bei der Änderung des Wohnungsstatus werden von der meldepflichtigen Person die in Absatz 1 aufgeführten Daten erhoben.
§ 19 Auskunftspflicht der meldepflichtigen Person
Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen oder persönlich zu erscheinen.
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 Binnenschiffer und Seeleute
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Saarland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet ist.
(2) Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses sind diese Personen abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederei. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind.
§ 23 Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
§ 24 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
(1) Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 wird nicht begründet, wenn
(2) Eine Meldepflicht wird ferner nicht begründet, wenn Angehörige der Polizei, die für eine Wohnung im Inland nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind, eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen.
§ 25 Abweichende Regelungen
(1) Bezieht eine Person, die für eine Wohnung im Inland nach § 13 Abs. 1 oder nach § 22 gemeldet ist, eine Wohnung, so unterliegt sie hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, wenn
(2) Bezieht eine Person, die sonst im Ausland wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, eine Wohnung, so unterliegt sie hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, wenn der Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet.
(3) Erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 kein Auszug nach Ablauf der genannten Fristen, hat eine Anmeldung binnen einer Woche bei der Meldebehörde zu erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend bei Wegfall der anderweitigen Erfassung nach Absatz 1 Nr. 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler und deren Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländerinnen und Ausländer, soweit diese in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.
(5) Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die meldepflichtige Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist.
§ 26 Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1. Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat eine Anmeldung binnen einer Woche bei der Meldebehörde zu erfolgen.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländerinnen und Ausländer haben sich dabei gegen-über der Leitung der Beherbergungsstätte oder deren beauftragten Person durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehepartnerinnen oder -partner, Lebenspartnerinnen oder -partner und minderjährige Kinder sowie teilnehmende Personen von Reisegesellschaften handelt. Mitreisende Ehepartnerinnen oder -partner und Lebenspartnerinnen oder -partner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und von beiden zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die mit der Reiseleitung beauftragte Person; sie hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Hat die beherbergte Person bereits einen besonderen Meldeschein nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb desselben Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie ihre erstmalig gemachten Angaben unterschriftlich bestätigt. In diesem Fall ist der erstmalig handschriftlich ausgefüllte besondere Meldeschein ebenfalls nach § 27 Abs. 3 bereitzuhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Wer eine Beherbergungsstätte leitet oder dazu beauftragt ist, hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtungen nach § 26 Abs. 2 erfüllen. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Die besonderen Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Bei ausländischen Gästen sind die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten besonderen Meldescheine sind für die Polizei und die Meldebehörde zur Einsichtnahme oder zum Abholen bereitzuhalten. Sie sind ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster des besonderen Meldescheins, die Anzahl der Ausfertigungen sowie das Nähere über seine Bereithaltung, Aufbewahrung und Vernichtung zu bestimmen.
§ 28 Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen
(1) Personen, die in Krankenhäusern aufgenommen werden, müssen sich nicht anmelden, solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind; wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Personen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, der Rehabilitation oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden, müssen sich bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten nicht anmelden. Überschreitet der Aufenthalt diese Dauer, so haben sie sich innerhalb einer Woche anzumelden. Sofern sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind und diese als Hauptwohnung beibehalten, haben sie sich mit Nebenwohnung anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist die Leitung der Einrichtung oder die hierzu beauftragte Person meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Leitung einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder die hierzu beauftragte Person ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen, sofern eine Meldepflicht nach Absatz 1 nicht begründet ist. Hierzu haben die aufgenommenen Personen die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben zu machen. Der Meldebehörde und der Polizei ist aus dem Verzeichnis Auskunft zu erteilen, wenn dies nach deren Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Das Verzeichnis nach Absatz 2 muss Angaben enthalten über
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Angaben des Absatzes 3 enthalten und die Einsichtnahme durch die Meldebehörde und die Polizei auf diese Angaben beschränkt werden kann.
(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind nach der Entlassung der aufgenommenen Personen oder nach Begründung einer Meldepflicht nach Absatz 1 für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.
(6) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster des Verzeichnisses nach Absatz 2 zu bestimmen.
§ 29 Nutzungsbeschränkungen
(1) Die nach § 26 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden. Das Recht zur Auswertung und Verarbeitung der in Satz 1 genannten Angaben für Zwecke der Beherbergungsstatistik bleibt unberührt.
(2) Die nach § 28 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen von den dort genannten Behörden nur für die in § 28 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden.
Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 30 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
(1) Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden hierüber durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln; § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 9 bis 13 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 11 und 13 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tatsache.
(3) In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4) Für das Verfahren der Datenübertragung zwischen den Meldebehörden gilt die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu dem Verfahren der Datenübertragung ausschließlich zwischen saarländischen Meldebehörden zusätzlich abweichende oder ergänzende nähere Regelungen, insbesondere zu Art und Form der zu übertragenden Daten, zu bestimmen.
(5) Für das Verfahren der Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden wird eine Vermittlungsstelle eingerichtet, die insbesondere die Aufgabe hat,
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörde oder Einrichtung des Landes oder sonstige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig ist. Die Landesregierung ist befugt, in dieser Verordnung auch festzulegen, welche Zugangswege und Verfahren für den Zugang der Meldeämter zu dieser Stelle zu nutzen sind. Die Meldebehörden übermitteln ihre Daten über die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle gilt als Teil der Meldebehörde.
(6) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Organisation und Ausgestaltung der Vermittlungsstelle nach Absatz 5. Die Landesregierung kann durch Rechtverordnung der Vermittlungsstelle weitere Aufgaben übertragen.
(7) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 5 vor.
§ 31 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist:
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen oder Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(1a) Die Daten dürfen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs. 2 Satz 3 oder keine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn die empfangende Stelle
(3) Wird die Meldebehörde von den Polizeivollzugsbehörden, den Staatsanwaltschaften, den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, den Gerichten, den Strafvollzugsbehörden sowie dem Landesamt für Verfassungsschutz, von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zweckes der Übermittlungen, der Daten empfangenden Stellen und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. Die Übermittlung von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften bestimmter Einwohnerinnen oder Einwohner mittels automatisierter Abrufverfahren ist zulässig, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden öffentlichen Stellen erforderlich ist.
(5) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es hat hierbei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Daten empfangenden Stellen, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen. Darüber hinaus sind bei automatisierten Abrufverfahren insbesondere Maßnahmen der automatisierten Kontrolle von Abrufen, der Zweckbindung der Kontrolldaten sowie der technischorganisatorischen Sicherung festzulegen.
(6) Innerhalb der Verwaltung einer Gemeinde dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.
(7) Die Daten empfangenden Stellen dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
§ 31a Regelmäßige Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde darf dem Saarländischen Rundfunk oder der nach § 8 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (Amtsbl. S. 1309), zuletzt geändert am 23. Februar 2005 (Amtsbl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung von ihm beauftragten Stelle zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln:
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der die Gebühr zusteht. Der Saarländische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
§ 32 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben außer der Zugehörigkeit zu der betreffenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
(2) Absatz 1 gilt für Familienangehörige der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, entsprechend. Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind die Ehepartnerin oder der Ehepartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Die betroffene Person kann verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden, sie ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Daten empfangenden Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
(4) § 31 Abs. 1a gilt entsprechend.
§ 33 Datenübermittlungen in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde übermittelt den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Einwohnerinnen oder den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der Übermittlung der Daten durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Die Meldebehörde darf zur Vornahme von Ehrungen bei Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern den Tag und die Art des Jubiläums an öffentliche Stellen übermitteln.
§ 31 Abs. 7 Satz 1 und § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 2 gelten entsprechend.
§ 34 Melderegisterauskünfte
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
einzelner bestimmter Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen oder Einwohner begehrt.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen bestimmten Einwohnerin oder eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über:
Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers der Daten unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Daten ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen oder Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf die Empfängerin oder der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt wurden.
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(6) (aufgehoben)
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig, soweit
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§ 34a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften
(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden; dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an die Antragstellerin oder den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde hat spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(3) Der automatisierte Abruf über das Internet erfolgt über festgelegte Zugänge. Diese haben insbesondere folgende Aufgaben:
Die übermittelten Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn ein Zugang nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird, bedarf dies der Zulassung.
(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 35 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen oder Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn die betroffene Person der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten der betroffenen Person sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(3) Zur Aufnahme in öffentlich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse, darf Adressbuchverlagen Auskunft über
sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit die betroffene Person hierin eingewilligt hat. Dabei kann die betroffene Person bestimmen, ob die Eintragung in gedruckten, elektronischen oder beiden Verzeichnissen erfolgt.
(4) Die Meldebehörde hat die Einwohnerinnen und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung auf die Widerspruchsrechte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen, und zwar
Fuenfter Abschnitt
Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden
§ 36 Verfahren bei der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Erfüllen die Meldebehörden ihre Aufgaben nach diesem Gesetz mit Hilfe automatisierter Verfahren, so können sie hiermit andere Stellen beauftragen. In diesen Fällen ist die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer sorgfältig auszuwählen.
(2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten der Einwohnerin oder des Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.
(3) Werden die Daten der Einwohnerin oder des Einwohners nach Absatz 2 gespeichert, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4) verwendet werden.
§ 37 Besonderheiten des Verfahrens bei der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Auf die bei einer Stelle nach § 36 Abs. 1 gespeicherten Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle nach § 36 Abs. 1 beauftragt haben und bei denen sich die Einwohnerin oder der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Datenübermittlungen nach § 30 finden in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt.
Sechster Abschnitt
Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Strafvorschriften
(1) Wer bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung von diesem Gesetz geschützter personenbezogener Daten diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet, insbesondere bekannt gibt, zugänglich macht oder sonst nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder andere zu bereichern oder andere zu schädigen, begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40 Rechtsverordnungen zur Datenübermittlung
Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Umfang von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann hierbei auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung ist das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen.
§ 41 Übergangsregelung
Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 2 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.
§ 42 (In-Kraft-Treten)
(Stand: 22.08.2023)
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