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SprengG - Sprengstoffgesetz
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Vom 10. September 2002
(BGBl. I Nr. 65 vom 13.09.2002 S. 3518; 11.10.2002 S. 3970 02a; 25.11.2003 S. 2317; 25.11.2003 S. 2304; 15.06.2005 S. 1626 05; 21.06.2005 S. 1818; 31.10.2006 S. 2407 06; 24.07.2009 S. 2062 09; 11.08.2009 S. 2723 09a; 22.12.2011 S. 3044 11; 07.08.2013 S. 3154 13 / 13a / 13b; 31.08.2015 S. 1474 15 / 15a; 18.07.2016 S. 1666 16 / 16a / 16b; 29.03.2017 S. 626 17; 11.06.2017 S. 1586 17a; 17.02.2020 S. 166 20; 19.06.2020 S. 1328 20a; 27.07.2021 S. 3146 21; 02.03.2023 Nr. 56 23)
Gl.-Nr.: 7134-2
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich 02a 05 09 17a
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von
(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in
( 3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist.
(4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
§ 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen 17a
(1) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf
(2) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf den Umgang mit sowie auf den Erwerb, das Überlassen und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen durch
(Stand: 06.09.2023)
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