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Gesetz zur Fortentwicklung der kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften
- Saarland -
Vom 13. Juli 2016
(AmtsBl. Teil I Nr. 34 vom 08.09.2016 S. 711)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), wird wie folgt geändert:
1. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
"(4) Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, gelten nicht als übelplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. § 94 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ist aufgrund des Haushaltssanierungsplans nach § 82a erkennbar, dass ein Haushaltsausgleich in konkret absehbarer Zeit nicht möglich ist, kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus aufnehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten ist. | "(2) Die Gemeinde kann Kredite zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus aufnehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten ist." |
3. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.
4. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter beherrschendem Einfl uss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; bei der Kapitalkonsolidierung findet ausschließlich die Erwerbsmethode in der Ausprägung der Buchwertmethode Anwendung. Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. | "(4) In den Gesamtabschluss müssen verselbständigte Aufgabenbereiche nach Absatz 3 nicht einbezogen werden, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind." |
c) Absatz 5
(5) In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche nach Absatz 3 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Konsolidierungsbericht darzustellen.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
5. In § 111 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird der Klammerzusatz " (§ 123 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz " (§ 123 Abs. 4)" ersetzt.
6. Dem § 115 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Beteiligungsbericht ist der Kommunalaufsichtsbehörde im Jahr der Aufstellung vorzulegen."
7. § 122 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Rechnungsprüfungsamt prüft
|
"Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dahin, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind, und den Jahresabschluss außerdem dahin, ob der Haushaltsplan eingehalten ist." |
(Stand: 26.04.2021)
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