Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

KSVG - Kommunalselbstverwaltungsgesetz
- Saarland -

Fassung vom 27. Juni 1997
(Amtsbl. S. 682; ...; 13.12.2005 S. 2010; 15.02.2006 S. 474; 06.09.2006 S. 1694; 29.08.2007 S. 1766 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 14.05.2008 S. 1346 08; 01.10.2008 S. 1903 08a; 19.11.2008 S. 1930 08b; 11.02.2009 S. 1215; 14.05.2014 S. 172 14; 17.06.2015 S. 376 15; 13.07.2016 S. 710 16; 13.07.2016 S. 711 16a; 15.06.2016 S. 840 16b; 19.06.2019 S. 639 19; 12.02.2020 S. 208 20; 08./09.12.2020 S. 1341 20a; 18.11.2021 S. 2625 21; 08.12.2021 S. 2629 21a; 12.10.2022 S. 1296 22; 18.01.2023 S. 204 23; 12.12.2023 S. 1119 23a)



Teil A
Gemeindeordnung

Erster Teil
Grundlagen

I. Abschnitt
Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben

§ 1 Wesen der Gemeinden

(1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen. Sie regeln alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft gewählten Organe oder durch Bürgerentscheid in eigener Verantwortung.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

§ 2 Namen und Bezeichnungen 08a

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt den Namen einer neugebildeten Gemeinde, wenn der Name nicht durch Gesetz bestimmt wird. Auf Antrag einer Gemeinde kann es den Gemeindenamen ändern.

(2) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Das Ministerium für Inneres und Sport kann auf Antrag die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl und Siedlungsform sowie kultureller und wirtschaftlicher Bedeutung städtisches Gepräge tragen.

(3) Kreisangehörige Städte, die Sitz der Landkreisverwaltung sind, führen die Bezeichnung Kreisstadt.

(4) Die Stadt Saarbrücken führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

§ 3 Wappen, Farben und Dienstsiegel 08a

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Farben. Das Ministerium für Inneres und Sport kann Gemeinden auf ihren Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen; es kann Wappen und Farben auf Antrag der Gemeinden ändern. Gemeindewappen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der Gemeinden verwendet werden.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zum Führen eines Wappens berechtigt sind, führen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel; die übrigen Gemeinden führen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit einer die Gemeinde bezeichnenden Umschrift.

§ 4 Gemeindearten 07a

(1) Kreisangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die einem Landkreis angehören.

(2) Regionalverbandsangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die dem Regionalverband Saarbrücken angehören.

(3) Mittelstädte sind kreisangehörige oder regionalverbandsangehörige Städte, denen diese Rechtsstellung auf Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu verleihen ist, wenn sie mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben und nicht Sitz der Landkreisverwaltung oder der Regionalverbandsverwaltung sind.

(4) Kreisfreie Städte sind Städte, die weder einem Landkreis noch dem Regionalverband Saarbrücken angehören, denen diese Rechtsstellung durch Gesetz verliehen wird.

§ 5 Selbstverwaltungsangelegenheiten 08a 16

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, zur Förderung des Wohles ihrer Einwohnerinnen und Einwohner alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, soweit diese nicht kraft Gesetzes anderen Stellen übertragen sind.

(2) Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe, das soziale, gesundheitliche, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern; hierbei haben sie die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren, die sportliche Betätigung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu unterstützen, der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen ein besonderes Gewicht beizumessen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu verwirklichen. Sie können sich an Städtepartnerschaften beteiligen. Sie arbeiten mit benachbarten kommunalen Gebietskörperschaften anderer europäischer Regionen grenzüberschreitend zusammen.

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