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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung des Wissenschaftsstandortes Saar
- Saarland -
Vom 10. April 2019
(Amtsbl. I Nr. 21 vom 29.05.2019 S. 412)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184), wird nach der Angabe " § 33 Abs. 3" die Angabe "oder 3a" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
In § 33 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1029), wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Erfolgt eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aufgrund einer gemeinsamen Berufung mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung oder für eine Tätigkeit an einer solchen Einrichtung, gelten von der Hochschule festgesetzte Leistungsbezüge als bezogen und werden nach Maßgabe von Absatz 3 ruhegehaltfähig, wenn für die Dauer der Beurlaubung ein Versorgungszuschlag entrichtet wird."
Artikel 3
Änderung der Saarländischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren
Dem § 8 Absatz 2 der Saarländischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren vom 3. Januar 2005 (Amtsbl. S. 9), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Professorinnen und Professoren, die gemeinsam mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung berufen wurden, sind auf die Planstellenquoten nach Absatz 2 nicht anzurechnen, wenn die Einrichtung für die Dauer der Beurlaubung oder der Zuweisung auch für die für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert an das Land entrichtet. Wird bei Beendigung der Beurlaubung oder der Zuweisung eine in Absatz 2 geregelte Planstellenquote überschritten, können weitere Leistungsbezüge nach Absatz 2 erst ab Einhaltung der Planstellenquote wieder für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Professorinnen und Professoren für eine Tätigkeit an einer solchen Einrichtung beurlaubt oder dieser zugewiesen wurden."
Artikel 4
Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes
Das Saarländische Hochschulgesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die gemeinsam mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung berufen oder für eine Tätigkeit an einer solchen Einrichtung beurlaubt worden sind, sind ebenfalls Mitglieder der Hochschule."
2. In § 40 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung können Professorinnen und Professoren auf Antrag bis zu zwölf Jahre ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt."
3. In § 43 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Universität kann auf der Grundlage ihrer Hochschulentwicklungsplanung nach § 9 zur Profilschärfung und strategischen Weiterentwicklung einzelne Professuren mit der Zusage ausschreiben, dass der Professorin/dem Professor nach einer höchstens sechsjährigen Bewährungsphase eine unbefristete höherwertige Professur (Tenure Track) übertragen wird. Die Bewährung setzt in diesen Fällen die Erbringung herausragender Leistungen in Forschung und Lehre voraus und wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands festgestellt. Für die Dauer der Bewährungsphase wird ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet, das nach erfolgreicher Evaluation in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird, ohne dass es einer erneuten Ausschreibung bedarf oder nochmals ein Berufungsverfahren durchzuführen ist. Verläuft die Evaluation nicht erfolgreich, kann das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. § 42 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 gilt entsprechend."
Artikel 5
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
Dem § 5 Absatz 2 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 25. April 2018 (Amtsbl. I S. 239) werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 3 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, die sich nach § 43 Absatz 2a Satz 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes in der Bewährungsphase befinden, wenn die jeweilige Professur insbesondere im Rahmen eines koordinierten Forschungsprogramms überwiegend mit Mitteln Dritter finanziert wird oder im Rahmen eines Folgeantrages finanziert werden soll. Die abweichende Festlegung kann in diesen Fällen bis zum Abschluss des Evaluierungsverfahrens erfolgen."
Artikel 6
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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