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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

SHSG - Saarländisches Hochschulgesetz
- Saarland -

Vom 30. November 2016
(Amtsbl. I Nr. 47 vom 05.12.2016 S. 1080; 22.08.2018 S. 674 18; 10.04.2019 S. 412 19; 09.12.2020 S. 53 21; 08.03.2021 S. 736 21a; 16/17.06.2021 S. 1762 21b i.K.; 13.10.2021 S. 2547 21c; 08.12.2021 S. 2629 21d; 08.12.2022 S. 1566 22; 15.02.2023 S. 270 23, 23a1; 10.07.2024 S. 555 24)



Archiv Universitätsgesetz

Kapitel 1
Allgemeine Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich; Bezeichnung 24

Dieses Gesetz gilt für die Universität des Saarlandes (Universität), die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes - htw saar (Hochschule für angewandte Wissenschaften) und die Hochschulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe der §§ 88 bis 91. Für die künstlerischen Hochschulen gilt das Kunsthochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung und das Musikhochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176, 1198), geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung. Für die Fachhochschule für Verwaltung gilt das Gesetz über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 1375), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Rechtsstellung 24

(1) Die Universität und die Hochschule für angewandte Wissenschaften (Hochschulen) sind vom Land getragene Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist Saarbrücken. Durch Gesetz kann die Rechtsform der Hochschule umgewandelt werden.

(2) Die Hochschulen erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben im eigenen Namen als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Aufgaben 18 21b 22 24

(1) Die Hochschulen dienen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden entsprechend der besonderen Aufgabenstellungen der Hochschulen erfordern. Sie fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen. Sie fördern die Digitalisierung und leisten einen Beitrag dazu, die gesellschaftlichen Herausforderungen des digitalen Wandels zu bewältigen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Hochschulen den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. Sie tragen mit ihrer Forschung und Lehre sowie in ihren Strukturen zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen bei und wirken insbesondere auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen hin. Bei den ihnen gestellten Aufgaben berücksichtigen die Hochschulen die Gleichstellung und die Geschlechtergerechtigkeit.

(2) Die Universität entwickelt die Wissenschaften durch Forschung weiter. Sie vermittelt eine wissenschaftliche Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden befähigt. Die Universität bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran und gibt Gelegenheit zum Erwerb der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation und zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen.

(3) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften betreibt anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung. Sie vermittelt eine anwendungsbezogene Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in beruflichen Tätigkeitsfeldern befähigt.

(4) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung besonders leistungsfähige Studierende und den wissenschaftlichen Nachwuchs.

(5) Die Hochschulen fördern die berufliche Selbstständigkeit und entwickeln berufsvorbereitende Angebote.

(6) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und das Gasthörerstudium im Rahmen ihrer Kapazitäten.

(7) Die Hochschulen fördern die Vereinbarkeit von Familie mit Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen. Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung sowie von Studierenden nichtakademischer Herkunft. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nach § 3

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