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Änderungstext
Gesetz Nr. 2121 zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Saarland -
Vom 12. Dezember 2023
(Amtsbl. I Nr. 55 vom 21.12.2023 S. 1119)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 12a Abgabenbescheide" die Angabe " § 12b Zeitliche Obergrenze für die Abgeltung von Vorteilen" eingefügt.
2. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
" § 12b Zeitliche Obergrenze für die Abgeltung von Vorteilen
(1) Die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen. Bei leitungsgebundenen Anlagen tritt die Vorteilslage nach Satz 1 ein, wenn das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Die §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b.
(2) Die Frist für Abgabenansprüche, die gemäß Absatz 1 nach Ablauf der Jahre 2021 bis 2025 nicht mehr festgesetzt werden könnten, verlängert sich bis zum Ablauf des Jahres 2026."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 232583
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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