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KAG - Kommunalabgabengesetz
- Saarland -
Fassung vom 29. Mai 1998
(Amtsbl. 1998 S. 691; 24.01.2001 S. 530; 07.11.2001 S. 2158; 31.03.2004 S. 1037; 15.02.2006 S. 474 06; 21.11.2007 S. 2393 07; 22.08.2018 S. 674 18; 12.02.2020 S. 208 20; 08./09.12.2020 S. 1341 20a; 08.12.2022 S. 2629 21; 16.02.2022 S. 534 22; 12.12.2023 S. 1119 23)
Gl.-Nr.: 6140-1
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Kommunale Abgaben
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese Gesetze keine Bestimmung treffen.
(1) Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit bestimmen. Durch Satzung kann die Einführung elektronischer Verfahren für die Erhebung kommunaler Abgaben geregelt werden; in dieser Satzung sind für die elektronische Übermittlung der zur Ermittlung und Festsetzung erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren, insbesondere Vorgaben zur Gewährleistung von Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des Übertragungsweges, zu treffen.
(2) Im Rahmen einer Kooperation nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit kann vereinbart werden, dass die Festsetzung und Erhebung von Abgaben von einer anderen kommunalen Körperschaft vorgenommen werden. Die beteiligten kommunalen Körperschaften sind berechtigt, die ihnen vorliegenden Daten in einem elektronischen Verfahren zu übermitteln. Hierbei ist ein sicheres Verfahren anzuwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln. Die zum Einsatz kommenden Verfahren haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(3) In der Abgabensatzung kann bestimmt werden, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Berechnung von Abgaben, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden. Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften gewährleistet ist und diese Stelle in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Gegenstand der Abgabenerhebung oder zu einem Sachverhalt steht, an den der Abgabengegenstand oder die Abgabenpflicht anknüpft.
(4) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für Abgabensatzungen die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Satzungen entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Die einzelnen Abgaben
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Steuern erheben. Die Besteuerung des gleichen Steuergegenstands durch kreis- oder regionalverbandsangehörige Gemeinden und den Gemeindeverband ist ausgeschlossen.
(2) Die Inanspruchnahme von Steuern durch den Bund oder das Saarland schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch Gemeinden und Gemeindeverbände aus.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben.
(4) Jagdsteuer und Schankerlaubnissteuer können nur von Gemeindeverbänden und kreisfreien Städten erhoben werden. Bei der Gestaltung der Jagdsteuersatzung können die Gemeindeverbände und kreisfreien Städte die Übernahme der Beseitigung von Fallwild und ähnlicher Aufgaben durch die Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen berücksichtigen. Die Schankerlaubnissteuer kann auch für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erlaubnispflichtigen Betriebs erhoben werden.
(5) Steuern sollen nur erhoben werden, wenn die sonstigen Einnahmen, bei Gemeindeverbänden mit Ausnahme der Kreis- oder Regionalverbandsumlage, zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Dies gilt nicht für die Steuern nach Absatz 3.
(6) Die Steuersatzung kann vorsehen, dass die Steuer, insbesondere bei schwierig zu ermittelndem Sachverhalt oder Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung, im Einzelfall zur Vereinfachung geschätzt werden kann. Das steuerliche Ergebnis darf sich hierdurch nicht wesentlich ändern.
(7) Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig. Durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Finanzen und Europa kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt werden, dass den Gemeinden oder einer im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zuständigen kommunalen Körperschaft die Daten der Steuermessbescheide nach § 184
(Stand: 04.01.2024)
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