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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 10. Juli 2024
(Amtsbl. I Nr. 29 vom 01.08.2024 S. 555)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes
Das Saarländische Hochschulgesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung | " § 7 Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung" |
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Finanzierung | " § 11 Finanzierung und Bauangelegenheiten" |
c) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 31a Promotionszentren"
d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Zentrum für Lehrerbildung | " § 36 Zentrum für die Lehramtsausbildung" |
e) Die Angabe zu Abschnitt 3 in Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Bestimmungen für die Fachhochschule |
"Abschnitt 3 Bestimmungen für die Hochschule für angewandte Wissenschaften" |
f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Fachhochschule | " § 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule für angewandte Wissenschaften" |
g) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 52 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren | " § 52 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler sowie Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren" |
h) Die Angabe zu Kapitel 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 9 Hochschulen in freier Trägerschaft |
"Kapitel 9 Nichtstaatliche Hochschulen" |
i) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 88 Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft | " § 88 Staatliche Anerkennung" |
j) Nach der Angabe zu § 88 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 88a Promotions- und Habilitationsrecht
§ 88b Akkreditierung"
k) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 89 Zuschüsse | " § 89 Kosten" |
l) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 100 Nachdiplomierung an der Fachhochschule | " § 100 Nachdiplomierung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften" |
m) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 101 Übergangsregelung für den Hochschulzugang beruflich qualifizierter Personen"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
b) Absatz 2
(Stand: 12.08.2024)
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