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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 10. Juli 2024
(Amtsbl. I Nr. 29 vom 01.08.2024 S. 555)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes

Das Saarländische Hochschulgesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung " § 7 Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung"

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Finanzierung " § 11 Finanzierung und Bauangelegenheiten"

c) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Promotionszentren"

d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36 Zentrum für Lehrerbildung " § 36 Zentrum für die Lehramtsausbildung"

e) Die Angabe zu Abschnitt 3 in Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 3
Bestimmungen für die Fachhochschule
"Abschnitt 3
Bestimmungen für die Hochschule für angewandte Wissenschaften"

f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Fachhochschule " § 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule für angewandte Wissenschaften"

g) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 52 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren " § 52 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler sowie Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren"

h) Die Angabe zu Kapitel 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kapitel 9
Hochschulen in freier Trägerschaft
"Kapitel 9
Nichtstaatliche Hochschulen"

i) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 88 Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft " § 88 Staatliche Anerkennung"

j) Nach der Angabe zu § 88 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 88a Promotions- und Habilitationsrecht

§ 88b Akkreditierung"

k) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 89 Zuschüsse " § 89 Kosten"

l) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 100 Nachdiplomierung an der Fachhochschule " § 100 Nachdiplomierung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften"

m) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 101 Übergangsregelung für den Hochschulzugang beruflich qualifizierter Personen"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) Absatz 2

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(Stand: 12.08.2024)

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