Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausübung des Optionsrechts in Verwaltungsgemeinschaften
Zweiter Abschnitt
Haushaltswirtschaft
§ 3 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 4 Haushaltssicherungskonzept
§ 5 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
§ 6 Haushaltssatzung
§ 7 Haushaltsplan
§ 8 Erlass der Haushaltssatzung
§ 9 Nachtragshaushaltssatzung
§ 10 Vorläufige Haushaltsführung
§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
§ 12 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
§ 13 Verpflichtungsermächtigungen
Dritter Abschnitt
Kreditwesen
§ 14 Kredite
§ 15 Kreditähnliche Verpflichtungen, Sicherheiten
§ 16 Kredite zur Liquiditätssicherung
Vierter Abschnitt
Kassen- und Rechnungswesen
§ 17 Gemeindekasse
§ 18 Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens
Fuenfter Abschnitt
Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen
§ 19 Jahresabschluss
§ 20 Gesamtabschluss
§ 21 Rechnungsprüfungsamt
§ 22 Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsamts, örtliche Kassenprüfung
§ 23 Überörtliche Prüfungen
§ 24 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
§ 25 Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung, Offenlegung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Umstellung auf die doppelte Buchführung
§ 27 Eröffnungsbilanzstichtag
§ 28 Anhang
§ 29 Allgemeine Grundsätze für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs
§ 30 Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
§ 31 Inhalt des Anhangs
§ 32 Anlagenübersicht
§ 33 Forderungsübersicht
§ 34 Verbindlichkeitenübersicht
§ 35 Übersicht über die aus dem Vorjahr fortgeltenden Haushaltsermächtigungen
§ 36 Verfahren der Aufstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs
§ 37 Korrektur der Eröffnungsbilanz
§ 38 Erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses
§ 39 Letztes Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung
§ 40 Sonderregelung für die ersten zwei Haushaltsjahre nach der Umstellung auf die doppelte Buchführung
§ 41 Ausführungsbestimmungen