Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürKDG
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Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausübung des Optionsrechts in Verwaltungsgemeinschaften

Zweiter Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§ 3 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

§ 4 Haushaltssicherungskonzept

§ 5 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen

§ 6 Haushaltssatzung

§ 7 Haushaltsplan

§ 8 Erlass der Haushaltssatzung

§ 9 Nachtragshaushaltssatzung

§ 10 Vorläufige Haushaltsführung

§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

§ 12 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

§ 13 Verpflichtungsermächtigungen

Dritter Abschnitt
Kreditwesen

§ 14 Kredite

§ 15 Kreditähnliche Verpflichtungen, Sicherheiten

§ 16 Kredite zur Liquiditätssicherung

Vierter Abschnitt
Kassen- und Rechnungswesen

§ 17 Gemeindekasse

§ 18 Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens

Fuenfter Abschnitt
Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen

§ 19 Jahresabschluss

§ 20 Gesamtabschluss

§ 21 Rechnungsprüfungsamt

§ 22 Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsamts, örtliche Kassenprüfung

§ 23 Überörtliche Prüfungen

§ 24 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

§ 25 Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung, Offenlegung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Umstellung auf die doppelte Buchführung

§ 27 Eröffnungsbilanzstichtag

§ 28 Anhang

§ 29 Allgemeine Grundsätze für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs

§ 30 Wertansätze in der Eröffnungsbilanz

§ 31 Inhalt des Anhangs

§ 32 Anlagenübersicht

§ 33 Forderungsübersicht

§ 34 Verbindlichkeitenübersicht

§ 35 Übersicht über die aus dem Vorjahr fortgeltenden Haushaltsermächtigungen

§ 36 Verfahren der Aufstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs

§ 37 Korrektur der Eröffnungsbilanz

§ 38 Erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses

§ 39 Letztes Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung

§ 40 Sonderregelung für die ersten zwei Haushaltsjahre nach der Umstellung auf die doppelte Buchführung

§ 41 Ausführungsbestimmungen

§ 42