Regelwerk |
ThürVAG - Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetz
Thüringer Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe, die Zusatzversorgungskasse sowie die Feuerwehrkasse
- Thüringen -
Vom 13. März 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 28.03.2014 S. 84)
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
(beaufsichtigte Einrichtungen).
§ 2 Zweck des Gesetzes
(1) Das Gesetz dient dem Schutz der Versicherten sowie der Mitglieder der beaufsichtigten Einrichtungen, insbesondere vor den Solvenzrisiken der beaufsichtigten Unternehmen und vor Missständen.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.
Zweiter Abschnitt
Geschäftstätigkeit
§ 3 Geschäftsplan, Satzung
(1) Die beaufsichtigten Einrichtungen werden jeweils auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und ihrer Satzung zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags tätig. Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist der Geschäftsplan der Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Geschäftsplan enthält mindestens vollständige Angaben über
Der Geschäftsplan und dessen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist die Satzung bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese führt das Einvernehmen des zuständigen Fachministeriums herbei.
§ 4 Versicherungsfremde Geschäfte
Die beaufsichtigten Einrichtungen dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die mit ihrem gesetzlichen Auftrag im Einklang stehen. Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des Vermögens eintreten kann. Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 2; bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.
Dritter Abschnitt
Geschäftsorganisation
§ 5 Allgemeine Anforderungen
(1) Die beaufsichtigten Einrichtungen müssen jederzeit über eine angemessene Geschäftsorganisation verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entspricht.
(2) Die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen sowie das interne Kontrollsystem sind für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 6 Geschäftsleiter Inkrafttreten
(1) Geschäftsleiter nach Absatz 2 und 3 sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Führung der Geschäfte der beaufsichtigten Einrichtung berufen sind.
(2) Sofern ein Geschäftsleiter der beaufsichtigten Einrichtung hauptamtlich tätig ist, muss dieser zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung der beaufsichtigten Einrichtung gewährleisten. Dies erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften und der Vermögensanlage sowie ausreichende Leitungserfahrung. Die fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige vergleichbare Tätigkeit nachgewiesen wird.
(3) Sofern ein Geschäftsleiter der beaufsichtigten Einrichtung ehrenamtlich tätig ist, muss dieser zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Die erforderliche Sachkunde erfordert angemessene theoretische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften und der Vermögensanlage. Fehlende Sachkunde ist grundsätzlich in den ersten sechs Monaten nach der Bestellung auszugleichen. Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige vergleichbare Tätigkeit nachgewiesen wird.
(Stand: 29.08.2023)
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