Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes
- Thüringen -

Vom 8. Februar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 04.03.2010 S. 26)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes

Das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601 -644-), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Verwaltungskostenbeiträge," gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gebühren" das Komma und das Wort "Verwaltungskostenbeiträge" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 5, 7 und 11" durch die Verweisung " §§ 4, 6 und 10" ersetzt.

b) Satz 2

Von den Einnahmen nach § 4 erhalten die Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Anteil von 50 vom Hundert.

wird aufgehoben.

3. Die Abschnittsüberschrift "Zweiter Abschnitt Verwaltungskostenbeitrag" wird gestrichen.

4. § 4

§ 4 Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die Hochschulen erheben für die Verwaltungsleistungen, die sie für die Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen, einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro für jedes Semester oder 33 Euro für jedes Trimester. Zu den Verwaltungsleistungen zählen insbesondere Leistungen in Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung, Leistungen bei der allgemeinen Studienberatung, Leistungen der Auslandsämter sowie Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben.

(2) Der Verwaltungskostenbeitrag ist mit dem Erstimmatrikulationsantrag an einer Hochschule und mit jeder folgenden Rückmeldung an dieser Hochschule fällig, ohne dass es eines Beitragsbescheids bedarf.

(3) Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, immatrikuliert sind, sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

(4) Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen kann oder muss, so ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, an der sich der Studierende als Haupthörer immatrikuliert hat.

(5) Die Hochschulen können auf Antrag den Verwaltungskostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird.

(6) Die Hochschulen können zusätzlich zu dem Verwaltungskostenbeitrag für eine verspätet beantragte Rückmeldung eine Gebühr in Höhe von bis zu 25 Euro erheben.

wird aufgehoben.

5. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort "Dritter" durch das Wort "Zweiter" ersetzt.

6. Der bisherige § 5 wird § 4.

7. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 5" durch die Verweisung " § 4" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1" ersetzt.

8. In der Überschrift des Vierten Abschnitts wird das Wort "Vierter" durch das Wort "Dritter" ersetzt.

9. Der bisherige § 7 wird § 6.

10. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Prüfungs- und Bewerbungsgebühren  "Prüfungs-, Bewerbungs- und Säumnisgebühren"

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Hochschulen können für eine verspätete Rückmeldung eine Säumnisgebühr in Höhe von bis zu 25 Euro erheben."

11. Der bisherige § 9 wird § 8.

12. Der bisherige § 10 wird § 9 und die Verweisung " §§ 4, 8 und 9" wird durch die Verweisung " §§ 7 und 8" ersetzt.

13. Der bisherige § 11 wird § 10 und in Absatz 1 wird die Verweisung " § 5" durch die Verweisung " § 4" ersetzt.

14. Die bisherigen §§ 12 und 13 werden die § § 11 und 12.

15. Der bisherige § 14 wird § 13 und in Satz 1 wird die Verweisung " §§ 4, 5 und 7 bis 9 sowie 11 bis 13" durch die Verweisung " §§ 4 und 6 bis 8 sowie 10 bis 12" ersetzt.

16. In der Überschrift des Fuenften Abschnitts wird das Wort "Fuenfter" durch das Wort "Vierter" ersetzt.

17. Die bisherigen §§ 15 bis 17 werden die § § 14 bis 16.

18.

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