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Regelwerk

ThürHGEG - Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz
- Thüringen -

Vom 21. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 29.12.2006 S. 601; 16.12.2008 S. 535; 08.02.2010 S. 26 10; 16.04.2014 S. 134 14; 10.05.2018 S. 149 18)



Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich 10

(1) Die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) erheben Gebühren, Auslagen und Entgelte nach diesem Gesetz.

(2) Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen der Hochschulen finden die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.

§ 2 Festsetzung von Gebühren, Auslagen und Entgelten 18

(1) Die Hochschulen setzen für die öffentlichen Leistungen, die sie erbringen, Gebühren, Auslagen und Entgelte nach Maßgabe dieses Gesetzes fest.

(2) Die Hochschulen erlassen auf der Grundlage dieses Gesetzes Ordnungen zur näheren Ausgestaltung der Erhebung von Gebühren, Auslagen und Entgelten, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedürfen.

(3) In den Ordnungen nach Absatz 2 sind insbesondere die Höhe der Gebühren, Auslagen und Entgelte zu regeln; in begründeten Ausnahmefällen ist eine Regelung der Grundsätze der Bemessung ausreichend.

§ 3 Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren 10 10  18

(1) Die aus den Gebühren nach den §§ 4, 6 und 10 den Hochschulen zufließenden Einnahmen stehen diesen in voller Höhe zusätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) Die Einnahmen aus den Gebühren nach den §§ 4 und 10 sind insbesondere dafür zu verwenden, das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen nach Satz 1 trifft das Präsidium im Einvernehmen mit einem Gremium, in dem die Studierenden über die Mehrheit der Stimmen verfügen; Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.

Zweiter Abschnitt 10
Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

§ 4 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung 10 10 18

(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird.

(2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 ThürHG wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern

  1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweiter Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder
  2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrgangs liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird.

Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium.

(3) Für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet; ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters sowie Beurlaubungssemester bleiben unberücksichtigt. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt.

(4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben um Zeiten

  1. der tatsächlichen Betreuung eines Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit,
  2. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen wird, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und
  3. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 52

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