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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 10. Mai 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 23.05.2018 S. 149)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürHG - Thüringer Hochschulgesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes

Das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Gebührenfestsetzung "Festsetzung von Gebühren, Auslagen und Entgelten"

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" ein Komma eingefügt und die Worte "und Auslagen" durch die Worte "Auslagen und Entgelte" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Gebührenerhebung" durch die Worte "Erhebung von Gebühren, Auslagen und Entgelten" ersetzt.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) In den Ordnungen nach Absatz 2 sind insbesondere die Höhe der Gebühren, Auslagen und Entgelte zu regeln; in begründeten Ausnahmefällen ist eine Regelung der Grundsätze der Bemessung ausreichend."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort "Verfügung" werden das Komma und die Worte "insbesondere um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutoren anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern" gestrichen.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Einnahmen aus den Gebühren nach den §§ 4 und 10 sind insbesondere dafür zu verwenden, das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen nach Satz 1 trifft das Präsidium im Einvernehmen mit einem Gremium, in dem die Studierenden über die Mehrheit der Stimmen verfügen; Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "konsekutiven Studiengangs" durch die Worte "Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengangs" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 44 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)" durch die Verweisung " § 50 Abs. 3 Satz 1 ThürHG" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters bleibt bei der Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 unberücksichtigt. Im Übrigen werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. Beurlaubungssemester werden nicht angerechnet. "(3) Für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet; ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters sowie Beurlaubungssemester bleiben unberücksichtigt. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
1. der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und

2. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester.

"1. der tatsächlichen Betreuung eines Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit,

2. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen wird, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und"

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