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Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz
Vom 14. August 2013
(BGBl. I Nr. 49 vom 17.08.2013 S. 3231)
Gl.-Nr.: 29-34-1
In die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser gewinnen, sowie nichtöffentliche Betriebe, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, nur einbezogen, soweit die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge jeweils mindestens 2.000 Kubikmeter pro Jahr beträgt.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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