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Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Vom 14. August 2013
(BGBl. I Nr. 49 vom 17.08.2013 S. 3231)
Auf Grund des § 17 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) und des § 21 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 1 und 2, dabei § 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), von denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu gefasst, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2a durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) eingefügt und Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) neu gefasst wurde, verordnet die Bundesregierung, zu § 21 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 1 und 2, dabei § 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz
Artikel 2
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden die Wörter "verflüssigte oder gasförmige" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalles zu erreichen. | "2. die unter eine der in den Nummern 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls zu erreichen und die mit einem Überdruck von mehr als 1 Bar betrieben werden." |
2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer die Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit einem Überdruck von mehr als einem Bar beabsichtigt, hat | "Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat". |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Errichtung" die Wörter "oder wesentlichen Änderung" eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Änderung" die Wörter "oder nach einer nach § 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesentlichen Änderung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber und der zuständigen Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle Einsicht nehmen. Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernleitungsanlage vorzulegen."
4. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Überwachung
(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Überwachung befugt,
(Stand: 23.07.2018)
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