Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 5. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 2 vom 10.01.2017 S. 31)



Siehe Fn. *

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 91 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 2
Europäische Ermittlungsanordnung § 91a Grundsatz

§ 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 91c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe

§ 91d Unterlagen

§ 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung

§ 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen

§ 91g Fristen

§ 91h Erledigung des Ersuchens

§ 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln

§ 91j Ausgehende Ersuchen".

b) Vor der Angabe zu § 92 wird die Angabe zum bisherigen Abschnitt 2 die Angabe zu Abschnitt 3.

c) Nach der Angabe zu § 92c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:

" § 97 (weggefallen)".

e) Nach der Angabe zu § 98b werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

§ 98d Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 98e Ausgleich von Schäden".

2. In § 63 Absatz 4 und § 69 Absatz 3 wird jeweils die Angabe " § 62 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

3. Nach § 91 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

"Abschnitt 2
Europäische Ermittlungsanordnung

§ 91a Grundsatz

(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sonstige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014 S. 1, L 143 vom 09.06.2015 S. 16) (Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).

(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf

  1. die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie auf die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,
  2. grenzüberschreitende Observationen und
  3. Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz.

(3) Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach Absatz 1. Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck des Verfalls oder der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden.

(4) Die Vorschriften des Ersten, des Fuenften bis Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden,

  1. soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
  2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung gestellt wurde.

§ 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit

(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nicht zulässig,

  1. wenn sie im Gesetz besonders bezeichnete Straftaten oder Straftaten von einer bestimmten Erheblichkeit voraussetzt und die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat diese Voraussetzung auch bei gegebenenfalls sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nicht erfüllt oder
  2. soweit
    1. Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte, insbesondere nach den §§ 52, 53 oder 55 der Strafprozessordnung, oder hierauf Bezug nehmende Vorschriften entgegenstehen oder
    2. eine der in § 77 Absatz 2 genannten Vorschriften oder die §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingreifen.

(2) Ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten ist auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.

(3) § 73 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig ist, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Erledigung des Ersuchens mit den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar wäre.

(4) § 66 Absatz 2 Nummer 1 und § 67 Absatz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates einer der in Anhang D der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist und mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.

(5) Ist die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

§ 91c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe

(1) Eine audiovisuelle Vernehmung im Sinne von § 61c ist nicht zulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.

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