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Regelwerk, Allgemein, StGB

IRG - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 27. Juni 1994
(BGBl. 1994 I S. 1537; 10.04.1995 S. 485; 07.07.1997 S. 1650; 13.12.2001 S. 3574; 21.06.2002 S. 2144; 21.07.2004 S. 1748; 24.08.2004 S. 2198; 22.07.2005 S. 2189: 20.07.2006 S. 1721; 17.12.2006 S. 3175; 06.06.2008 S. 995 08; 29.07.2009 S. 2274 09; 02.10.2009 S. 3214 09a; 18.10.2010 S. 1408 10; 21.07.2012 S. 1566 12; 08.07.2014 S. 890 14; 16.07.2015 S. 1197 15; 17.07.2015 S. 1332 15a; 17.07.2015 S. 1349 15b; 31.08.2015 S. 1474 15c; 31.07.2016 S. 1914 16; 21.11.2016 S. 2591 16a; 05.01.2017 S. 31 17; 13.04.2017 S. 872 17a; 01.06.2017 S. 1354 17b; 01.06.2017 S. 1414 17c; 05.07.2017 S. 2208 17d; 18.07.2017 S. 2745 17e; 27.08.2017 S. 3295 17f; 20.11.2019 S. 1724 19; 10.12.2019 S. 2128 19a; 23.11.2020 S. 2474 20; 19.12.2022 S. 2632 22a; 12.07.2024 Nr. 234 24a1, 24a2 i.K.)
Gl.-Nr.: 319-87



Erster Teil
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich 08 17c

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

Zweiter Teil
Auslieferung an das Ausland

§ 2 Grundsatz

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

§ 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

§ 4 Akzessorische Auslieferung

Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese

  1. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder
  2. die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.

§ 5 Gegenseitigkeit

Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

§ 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung

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