Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz

Vom 27. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 40 vom 2.8 2001 S. 1950)


Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 werden folgende Überschriften eingefügt:

"Teil 1 Umweltverträglichkeitsprüfung in verwaltungsbehördlichen Verfahren

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

2. In § 1 werden die Wörter "den in der Anlage zu § 3 aufgeführten" durch die Wörter "bestimmten öffentlichen und privaten" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:


alt neu
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf
  1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
  2. Kultur- und sonstige Sachgüter.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffendichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefaßt.

 "Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
  1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst"

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(2) Vorhaben sind nach Maßgabe der Anlage zu § 3
  1. bauliche Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen,
  2. sonstige Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen,
  3. sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft.
 (2) Ein Vorhaben ist
  1. nach Maßgabe der Anlage 1
    1. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
    2. der Bau einer sonstigen Anlage,
    3. die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
    1. der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
    2. der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
    3. der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme."

c) In Absatz 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe "Anlage zu § 3" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen die Vorhaben, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind.  "Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt und vor dem Wort erhebliche" werden die Wörter "aufgrund ihrer Art. ihrer Größe oder ihres Standortes" eingefügt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "schädlichen Umweltauswirkungen" durch die Wörter "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.

wird aufgehoben.

5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3f eingefügt:


6. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Verfahrensschnitte der Umweltverträglichkeitsprüfung".

7. § 5 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 5 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen

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