Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
Vom 27. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 40 vom 2.8 2001 S. 1950)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 werden folgende Überschriften eingefügt:
"Teil 1 Umweltverträglichkeitsprüfung in verwaltungsbehördlichen Verfahren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".
2. In § 1 werden die Wörter "den in der Anlage zu § 3 aufgeführten" durch die Wörter "bestimmten öffentlichen und privaten" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf
Sie wird unter Einbeziehung der Öffendichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefaßt. |
"Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst" |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Vorhaben sind nach Maßgabe der Anlage zu § 3
|
(2) Ein Vorhaben ist
|
c) In Absatz 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe "Anlage zu § 3" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen die Vorhaben, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind. | "Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt und vor dem Wort erhebliche" werden die Wörter "aufgrund ihrer Art. ihrer Größe oder ihres Standortes" eingefügt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "schädlichen Umweltauswirkungen" durch die Wörter "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.
wird aufgehoben.
5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3f eingefügt:
6. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2
Verfahrensschnitte der Umweltverträglichkeitsprüfung".
7. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen |
(Stand: 27.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion