Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (3)
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Artikel 5
Änderung der Verordnung über des Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), wird wie folgt geändert;
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst
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Voraussichtliche Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben | "Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben". |
b) Die Angabe zu § 4d wird wie folgt gefasst:
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Angabe zur Wärmenutzung | "Angaben zur Energieeffizienz". |
c) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst: "Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung".
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Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung | Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-pflichtige Anlage) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist diese jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren. | "Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren." |
b) In Absatz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
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Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist für UVP-pflichtige Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen, wenn die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann; | "Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann;". |
3. § 1a wird nach den Wörtern "einer UVP-pflichtigen Anlage auf" wie folgt gefasst:
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1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
2. Kultur- und sonstige Sachgüter. |
"Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern." |
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" durch' die Wörter "voraussichtlich beizubringende Unterlagen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 19.08.2020)
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