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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

Vom 21. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 36 vom 26.07.2016 S. 1764)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umweltschadensgesetzes

In § 3 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "natürlichen Lebensräumen" die Wörter "sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Bundesberggesetzes

Dem § 66 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des Satzes 3 (Bergverordnungen) können auch festlegen:

  1. die Art und den Umfang einer Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten, die infolge bergbaulicher Tätigkeiten entstehen können, sowie Anforderungen an den Nachweis der Deckungsvorsorge und
  2. die Art und den Umfang der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit, die erforderlich ist, um Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, sowie Anforderungen an den Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit."

Artikel 3
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 73 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "die Vorschriften des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a." durch die Wörter "die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90." ersetzt.

2. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Küstengewässers" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. den Zustand eines Meeresgewässers;".

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Vorschrift und der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf die Schädigung der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels,

  1. soweit ein Zusammenhang mit Tätigkeiten nach dem Bundesberggesetz besteht, die nach § 136 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 142 des Bundesberggesetzes bestimmte Behörde, sowie
  2. im Übrigen das Bundesamt für Naturschutz; es bedient sich, soweit sachdienlich, der Hilfe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie des Umweltbundesamtes; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

________

* Dieses Gesetz dient mit seinem Artikel 2 der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 und 2 und mit seinen Artikeln 1 und 3 der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66).

ENDE

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