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Regelwerk, Wirtschaft, Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 - Telekommunikation und Informationssicherheit
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.de; 26.03.2024 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2012 2019

I.
Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die mit Bekanntmachung vom 28. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September 2023 widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird ein umfassender Meldeverzicht eingeführt.

Weiterhin wird zwecks Klarstellung der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel, in das Zollgebiet der Union ( § 2 Absatz 25 AWG) oder an ein Land des Anhangs II Abschnitt a Teil 2 der Verordnung 2021/821 (EU-VO) erfolgen.

Zudem wird eine Klarstellung aufgenommen, wonach im Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 alternativ die Allgemeine Genehmigung Nr. EU008 genutzt werden kann, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Ausfuhren in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraum ergibt sich ebenfalls nicht. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 ist weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig.

II.
Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I EU-VO genannt sind, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ( Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) wie folgt:

4.1

  1. Güter einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von den Nummern 5A001 b) Nr. 2 oder 5A001 c) oder d) der Kategorie 5 Teil 1 erfasst werden;
  2. Güter der Nummern 5B001 und 5D001,
    wenn es sich um Prüf-, Test- oder Herstellungseinrichtungen oder Software für die unter a) genannten Güter handelt;

4.2 Technologie, die von der Nummer 5E001a) erfasst wird, wenn sie für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur von Gütern nach Nummer 4.1 unbedingt erforderlich und für denselben Endempfänger bestimmt ist;

4.3 Güter einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von Nummern der Kategorie 5 Teil 2 (kryptografische Informationssicherheit) Gattungen a bis D erfasst werden, wie folgt:

  1. kommerzielle, zivile Basisstationen für zellulare Mobilfunknetze mit allen folgenden Eigenschaften:
  2. von Nummer 5B002 erfasste Einrichtungen für die unter a) genannten Geräte;
  3. Software als Teil eines Geräts, dessen Eigenschaften oder Funktionen in unter a) und b) beschrieben sind;
  4. Güter, die von den folgenden Nummern erfasst sind und deren kryptografische Funktionalität nicht für Behörden der Bundesrepublik Deutschland (außer der Deutschen Post AG als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Bundespost) besonders entwickelt oder besonders modifiziert ist oder wurde:

4.4 Technologie ausschließlich für die Verwendung der von 4.3 a) bis c) erfassten Güter sowie Technologie, die von der Nummer 5E002b erfasst ist.

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

In alle Länder, außer

und zusätzlich für Güter nach Nr. 4.3 d außer

Äthiopien, Angola, Burundi, Mosambik, Nigeria, Tansania und Uganda.

6. Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter
www.bafa.de/ausfuhr
und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG).

6.3 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung. Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen sowie Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) gelten entsprechend.

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.5 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2024.

6.6 Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Hinweise:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel, in das Zollgebiet der Union ( § 2 Absatz 25 AWG) oder an ein Land des Anhangs II Abschnitt a Teil 2 der Verordnung 2021/821 (EU-VO) erfolgen.

Im Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 kann alternativ die Allgemeine Genehmigung Nr. EU008 genutzt werden, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X071/A16" zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Diese Allgemeine Genehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa
(www.bafa.de/ausfuhr).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, für das Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1800 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

Eschborn, den 28. Juli 2023

ENDE

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