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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36
(Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 27. März 2024
(Quelle: www.bafa.de; 25.10.2024,aufgehoben =>)
I. Vorbemerkung
Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, bietet sich für bestimmte Exporte in bestimmte Länder die Einräumung von Verfahrenserleichterungen an. Ein Bedürfnis, Ausfuhren und Verbringungen auch dann ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, wenn die unter Abschnitt II Nummer 4 aufgeführten Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) in die unter Abschnitt II Nummer 5 genannten Bestimmungsziele ausgeführt bzw. verbracht werden, ist nicht erkennbar. Die nachfolgend beschriebenen Ausfuhren bzw. Verbringungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung privilegiert werden.
Die hiermit bekanntgegebene Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.(Red. Anm.: aufgehoben zum 25.10.2024)
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender).
2. Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren hat der Nutzer eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage a 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFa vorzulegen.
3.3 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung von Gütern, die in den Nummern bzw. Unternummern 0009, mit Ausnahme von Über- und Unterwasserschiffen, 0011a, 0016, 0017 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind, mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 genannten Güter.
4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in der Kriegswaffenliste ( Anlage zum KrWaffKontrG) genannt sind.
5. Zugelassene Bestimmungsziele
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
5.1 an die Seestreitkräfte und die staatliche Küstenwache
innerhalb des Hoheitsgebiets aller Länder außer:
sowie
5.2 an sonstige Empfänger aus den in Nummer 5.1 genannten Ländern, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein weiterer unmittelbar dazwischengeschalteter Empfänger oder ein mit diesen Empfängern konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5.1 niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Seestreitkräfte oder der staatlichen Küstenwache eines der in Abschnitt II, Nummer 5.1 genannten begünstigten Bestimmungsziele im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Seestreitkräften oder der staatlichen Küstenwache der vorgenannten Länder innerhalb des Hoheitsgebiets aller Länder außer:
übergibt.
6. Nebenbestimmungen
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine
Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren
und Verbringungen sind vom Ausführer oder Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.
Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.
Abweichend hiervon wird auf Meldungen über getätigte Ausfuhren oder Verbringungen verzichtet, wenn für diese Ausfuhren oder Verbringungen eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt worden war, der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist und der ursprünglich genehmigte Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
Der Ausführer oder Verbringer hat in diesen Fällen aber auf Verlangen des BAFa eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).
Wurden im Meldezeitraum keine oder keine meldepflichtigen Ausfuhren oder Verbringungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).
6.3 Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2025.(Red. Anm.: aufgehoben zum 25.10.2024)
Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36:
Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Ziffern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "3LLC/A36" zu vermerken.
Hinweis zum Erfordernis der Einholung einer Zustimmung zu beabsichtigten Re-Exporten:
Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel sind zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.
Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.
Sonstige Hinweise:
Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Webseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196.908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196.908-1916 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 19.03.2025)
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