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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36
(Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 24. Oktober 2024
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 04/2024

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 vom 27. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 25. Oktober 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II, Nummer 5.1 und Nummer 5.2 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um die Türkei erweitert.

Ein Bedürfnis, Ausfuhren in diese Länder ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen ist nicht erkennbar. Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, können die nachfolgend beschriebenen Ausfuhren daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung vorgenommen werden.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.

3.2 Für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren hat der Nutzer eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage a 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFa vorzulegen.

3.3 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

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(Stand: 25.10.2024)

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