Regelwerk, Allgemein Wirtschaft |
DesignV - Designverordnung
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
Vom 2. Januar 2014
(BGBl. I Nr. 2 vom 09.01.2014 S. 18; 04.04.2016 S. 558 16; 12.05.2017 S. 1121 17; 12.12.2018 S. 2446 18; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 10.08.2021 S. 3490 21a)
Gl.-Nr.: 442-5-2
Vorherige Regelung GeschmacksmusterVO
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den Bestimmungen des Designgesetzes und der DPMA-Verordnung.
§ 2 Formblätter
Formblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, können beim Deutschen Patent- und Markenamt angefordert oder von der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) heruntergeladen werden.
Abschnitt 2
Eintragungsverfahren
§ 3 Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
§ 4 Einreichung der Anmeldung 16 18
(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.
§ 5 Antrag auf Eintragung
(1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten:
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Designs.
§ 6 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer 17 18 21
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
(Stand: 30.01.2024)
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