Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines |
DPMAVwKostV - DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 14. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 33 vom 19.07.2006 S. 1586; 17.06.2010 S. 809; 10.10.2013 S. 3799 13; 01.11.2013 S. 3906 13a; 31.08.2015 S. 1474 15; 07.02.2022 S. 171 22)
Gl.-Nr.: 424-4-9-3
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und des § 138 Abs. 5 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der zuletzt durch Artikel 16 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Design-, topographieschutz-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.
§ 2 Kosten
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2) Soweit sich aus Teil a des Kostenverzeichnisses nichts anderes ergibt, werden neben den Gebühren keine Auslagen nach Teil B des Kostenverzeichnisses erhoben. Wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht vorgesehen ist, sind jedoch Auslagen zu erheben.
§ 3 Mindestgebühr
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten berechtigt sind, die Kosten Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
(3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Für die Leistung von Amtshilfe wird keine Gebühr erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 5 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Fälligkeit
(1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.
(2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.
§ 7 Vorauszahlung, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht 13a
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen und die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuss nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18 der DPMA-Verordnung entsprechend.
(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,
§ 8 Folgen der Nichtzahlung, Antragsrücknahme
(1) Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(Stand: 18.02.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion