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Regelwerk, Allgemeines

DPMAVwKostV - DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 14. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 33 vom 19.07.2006 S. 1586; 17.06.2010 S. 809; 10.10.2013 S. 3799 13; 01.11.2013 S. 3906 13a; 31.08.2015 S. 1474 15; 07.02.2022 S. 171 22)
Gl.-Nr.: 424-4-9-3



Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und des § 138 Abs. 5 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der zuletzt durch Artikel 16 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Geltungsbereich 13

Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Design-, topographieschutz-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.

§ 2 Kosten

(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.

(2) Soweit sich aus Teil a des Kostenverzeichnisses nichts anderes ergibt, werden neben den Gebühren keine Auslagen nach Teil B des Kostenverzeichnisses erhoben. Wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht vorgesehen ist, sind jedoch Auslagen zu erheben.

§ 3 Mindestgebühr

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.

§ 4 Kostenbefreiung 15

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit

  1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
  2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;
  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;
  4. die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrauchersschutz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten berechtigt sind, die Kosten Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.

(3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(4) Für die Leistung von Amtshilfe wird keine Gebühr erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 5 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
  2. wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
  3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
  4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Fälligkeit

(1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.

(2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.

§ 7 Vorauszahlung, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht 13a

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen und die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuss nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18 der DPMA-Verordnung entsprechend.

(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,

  1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist,
  2. wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird, oder
  3. wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt, demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre.

§ 8 Folgen der Nichtzahlung, Antragsrücknahme

(1) Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.

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