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Zur Neuregelung KAGB - Kapitalanlagegesetzbuch
Abschnitt 3
Depotbank
§ 20 Beauftragung und jährliche Prüfung 07a 11b
(1) Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen. Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft inländische Investmentvermögen, muss die Depotbank ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Betreiben des Einlagen- und Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen sein
(2) Als Depotbank für inländische Investmentvermögen kann auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden. Eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des Investmentvermögens nicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.
(2a) Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das als Depotbank beauftragt werden soll, muss über die hierfür erforderliche Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.
(2b) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes ist.
(2c) Die Depotbank und die Kapitalanlagegesellschaft haben eine Vereinbarung abzuschließen, um sicherzustellen, dass die Depotbank ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann. Die Vereinbarung muss die Inhalte über den Informationsaustausch, die in den Artikeln 30 bis 33 und 35 der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010 S. 42) genannt sind, berücksichtigen. Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des Herkunftsstaates des Investmentvermögens. Die Vereinbarung kann auch verschiedene Investmentvermögen betreffen; in diesem Fall hat sie eine Liste aller Investmentvermögen zu enthalten, auf die sich die Vereinbarung bezieht. Über die in Artikel 30 Buchstabe c und d der Richtlinie 2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren kann auch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen werden."
(3) Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank durch das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen. Die Depotbank hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. Die Depotbank hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden.Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber einer Depotbank mit der Folge, dass deren Depotbankaufgaben auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen, gilt der durch die Anordnung herbeigeführte Depotbankwechsel als genehmigt, sobald die Anordnung gemäß § 48g Absatz 1 des Kreditwesengesetzes der Depotbank bekannt gegeben wird. Die Bundesanstalt hat die Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die die Depotbank beauftragt haben, unverzüglich nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung über den Wechsel der Depotbank zu unterrichten.
(2) Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesellschaft jederzeit einen Wechsel der Depotbank auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die nach § 20 Absatz 2b vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.
(3) Die Depotbank hat der Bundesanstalt auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überwachen zu können.
(4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der Depotbank Maßnahmen auf der Grundlage des § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder wird ein Moratorium nach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen, hat die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich eine neue Depotbank zu beauftragen; Absatz 1 bleibt unberührt. Bis zur Beauftragung der neuen Depotbank kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Genehmigung der Bundesanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im Sinne des § 20 Absatz 1 und 2 ein Sperrkonto errichten, über das die Kapitalanlagegesellschaft Zahlungen für Rechnung des Sondervermögens tätigen oder entgegennehmen kann.
§ 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl 07a
Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermögen oder Teilfonds ebenfalls im Voraus genehmigt werden.
(1) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. Sie hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Vertragsbedingungen verstoßen. Die Depotbank hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft vermieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu überwachen.
(2) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapitalanlagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank sein.
§ 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens 11b
(1) Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen. Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbehaltlich § 40 h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4 unzulässig.
(2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (Ausgabepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Der Preis für die Rücknahme von Anteilen (Rücknahmepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. Der Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 können an die Gesellschaft ausgezahlt werden.
(1) Die Depotbank hat die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein gesperrtes Depot zu legen. Sie darf die Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrichtungen zur Verwahrung anvertrauen:
(2) Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist. Die Guthaben können auch auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, übertragen werden.
(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwachen.
§ 25 Zahlung und Lieferung 07a
Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens, die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und der Optionspreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht zahlt, sowie sonstige dem Investmentvermögen zustehende Geldbeträge, sind von der Depotbank auf einem für das Investmentvermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Unternehmen, das die Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 wahrnimmt,
§ 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte 07a
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen:
(2) Die Depotbank hat den Geschäften nach Absatz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung. Eine Verfügung ohne Zustimmung der Depotbank ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass
(2) Wenn das Sondervermögen Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft hält, hat die Depotbank
(3) Die Depotbank hat die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch oder bei ausländischen Immobilien die Sicherstellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung zu überwachen.
§ 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger 07a 11b
(1) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Depotbank geltend zu machen. Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Depotbank geltend machen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat unter Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilwerten und ohne Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer Verletzung von Anlagegrenzen geeignete Entschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. Die Verfahren müssen insbesondere die Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen und die Prüfung des Entschädigungsplans sowie der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen
§ 29 Vergütung, Aufwendungsersatz
(1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.
(2) Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung des Sondervermögens und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehende Vergütung nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft entnehmen.
Kapitel 2
Sondervermögen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
§ 30 Sondervermögen
(1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.
(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.
(4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.
(5) Vermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.
§ 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften 07a
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben.
(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften nur aus dem Sondervermögen befriedigen; die Anleger haften ihr nicht persönlich.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
(5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 53 , § 80a, § 90h Abs. 6 oder § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach § 57 oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des § 51 abgeschlossen oder wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne des § 112 Abs. 1 Wertpapierdarlehen gewährt werden.
(6) Forderungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 51 Abs. 3 Nr. 3, nach den §§ 54 und 57 oder mit Prime Brokern, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.
(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalanlagegesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen.
§ 32 Stimmrechtsausübung 07 07a 09e 11b
(1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im archivfall selbst ausüben. Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt werden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes:
Die Kapitalanlagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen hält und die Kapitalanlagegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden. Für die Mitteilungspflichten nach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Für EU-Verwaltungsgesellschaften gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Anleger archivmäßig keine Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen kann.
(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes:
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
§ 33 Anteilscheine
(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft und von der Depotbank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen.
(2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. In anderer Weise kann über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen nicht verfügt werden.
§ 34 Anteilklassen und Teilfonds 07a 11b
(1) Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale haben (Anteilklassen). Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.
(2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 können mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (UmbrellaKonstruktion). Die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds dürfen nur zulasten der Anteilpreise der neuen Teilfonds in Rechnung gestellt werden. Die Vertragsbedingungen eines Teilfonds und deren Änderung sind durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu genehmigen.
(2a) Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion sind von den übrigen Teilfonds der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger untereinander wird jeder Teilfonds als eigenständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf einen Teilfonds, insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfonds. Für die auf den einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur der betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilfonds zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.
(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
§ 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises 07a 11b
(1) Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft selbst börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen. Im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu berücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen zu erzielen. Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu berücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind unzulässig, wenn sie für das Investmentvermögen nachteilig sind.
(3) Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde zu legen. Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen.
(4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen mindestens ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem Sondervermögen zuzurechnen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteilwertermittlung, insbesondere die Bewertung der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 10 und 11, die Bewertung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren verbriefter Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteilwertermittlung zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den m Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.
(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der Anteilwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.
§ 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung 07a 11a 11b 11e
(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen.
(2) In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen.
(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts 07a 11b 11e
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft.
(4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in den Absätzen 2 bis 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anleger deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anleger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anlegers zu.
§ 39 Abwicklung des Sondervermögens
(1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.
(3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 40 Genehmigung der Verschmelzung 07a 11b
(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen (inländische Verschmelzung) oder eines richtlinienkonformen Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes EU-Investmentvermögen (grenzüberschreitende Verschmelzung) bedarf der vorherigen Genehmigung der Bundesanstalt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden Sondervermögens hat dem Genehmigungsantrag im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens ist dem Genehmigungsantrag nach Satz 1 ein Antrag auf Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden Sondervermögens nach § 43 beizufügen. Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-Investmentvermögens ist dem Genehmigungsantrag nach Satz 1 ein Nachweis des Antrags auf Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden EU-Investmentvermögens bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates beizufügen. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens oder einer von diesen gebilligten Sprache einzureichen.
(3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags an. Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens unverzüglich Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Absatz 2.
(4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens. Sie kann von der Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden Sondervermögens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übertragenden Sondervermögens klarer gestaltet werden. Soweit sie eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2 schriftlich eine Änderung verlangen.
(5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmelzung, wenn
(6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird. Der Lauf der Frist nach Satz 1 ist gehemmt, solange die Bundesanstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens vorliegt, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend sind. Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und Fristhemmung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist und damit die Hemmung der Frist beendet ist. Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens darüber, ob sie die Genehmigung erteilt hat.
(7) Im Falle der Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens gilt § 43 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen tritt. Werden fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen erneut.
§ 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen 11b
(1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens übermittelt, prüft sie, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens. Soweit die Bundesanstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der EU-Investmentgesellschaft schriftlich eine Änderung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens verlangen.
(2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens über ihre Unzufriedenheit in Kenntnis. Sobald sie von der Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens eine zufriedenstellende Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt sie dies den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens mit, spätestens jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen.
Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.
§ 40c Prüfung der Verschmelzung 11b
(1) Die Depotbanken des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben die Übereinstimmung der Angaben nach § 40b Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen des jeweiligen Sondervermögens zu überprüfen.
(2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine Depotbank, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch den Abschlussprüfer des übertragenden Sondervermögens oder des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu prüfen. Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob bei der Verschmelzung,
§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 40d Verschmelzungsinformationen 11b 11e
(1) Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sind von der Kapitalanlagegesellschaft geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e ausüben können (Verschmelzungsinformationen). Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Artikel 3 der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010 S. 28, L 179 vom 14.07.2010 S. 16) zu beachten.
(2) Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens erst zu übermitteln, nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen, die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die geplante Verschmelzung genehmigt haben. Zwischen der Übermittlung der Verschmelzungsinformationen und dem Fristablauf für einen Antrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne weitere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen.
(3) Die Verschmelzungsinformationen haben die folgenden Angaben zu umfassen:
Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren Informationen enthält. Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln und auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft zugänglich zu machen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können. Die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.
(4) Wurde die Absicht, EU-Investmentanteile am übertragenden oder übernehmenden EU-Investmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen die Verschmelzungsinformationen der Bundesanstalt in deutscher Sprache unverzüglich eingereicht werden. Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die diese Informationen zu übermitteln hat, ist verantwortlich für die Übersetzung. Die Übersetzung hat den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiederzugeben.
(1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben das Recht, von der Kapitalanlagegesellschaft
Dieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des übertragenden Sondervermögens als auch des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens nach § 45d Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG . § 80c Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 83 Absatz 2 oder mit § 90d Absatz 3, bleiben unberührt. Rückgabeerklärungen, die ein Anleger vor Verschmelzung bezüglich der von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des Anlegers an dem übernehmenden Investmentvermögen mit entsprechendem Wert.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sowie der Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
§ 40f Kosten der Verschmelzung 11b
Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.
§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung 11b 11e
(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens wirksam, sofern
(2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden soll. Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft oder des übernehmenden oder übertragenden EU-Investmentvermögens liegen. Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berechnen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stichtag festzulegen ist.
(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken haben die hierfür erforderlichen technischen Umbuchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu unterrichten.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden Sondervermögens hat das Wirksamwerden der Verschmelzung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt ist hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen sind auch die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-Investmentvermögens zu unterrichten.
(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.
§ 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung 11b
(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens ausgegeben
§ 41 Kosten und Kostentransparenz 07a 11b
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind. Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten einschließlich deren Berechnung. Die Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist im Verkaufsprospekt darzustellen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und in den wesentlichen Anlegerinformationen eine Gesamtkostenquote aus. Im Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres basiert. Sie umfasst sämtliche vom Sondervermögen im Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens und wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter der Bezeichnung "laufende Kosten" nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.07.2010 S. 1) zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz auszuweisen.Sofern in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1 Nr. 1 und 2 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.
(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Verkaufsprospekt zu erläutern, dass Transaktionskosten aus dem Fondsvermögen gezahlt werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(4) Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütungen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte geleisteten Vergütungen anzugeben. In den Vertragsbedingungen und im Verkaufsprospekt ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1 zusammensetzt. In den Vertragsbedingungen, im Verkaufsprospekt sowie im Jahresbericht ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und welche Kosten dem Sondervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Absätze 2 und 2a bleiben hiervon unberührt.
(5) Im Verkaufsprospekt und im Jahresbericht ist zu beschreiben, ob der Kapitalanlagegesellschaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Vergütungen für Vergütungen an Vermittler von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet werden.
(6) Die Vertragsbedingungen und der Verkaufsprospekt müssen die archivung enthalten, dass" und die Angabe "67" durch die Angabe "66 im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen ist, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50, 67 und des § 112 berechnet worden sind, sowie die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sondervermögen von der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist die Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Sondervermögens zu tragen sind, anzugeben. Im Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird.
(7) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 44 Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten.
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(Stand: 19.05.2021)
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