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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

KMAG - Kryptomärkteaufsichtsgesetz
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

Vom 27. Dezember 2024
(BGBl I. vom 27.12.2024 Nr. 438 24)
Gl.-Nr.: 7610-25



Kapitel 1
Allgemeine Maßnahmen

Abschnitt 1
Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Ziel und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40).

(2) Dieses Gesetz gilt für Kryptowerte nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Es gilt nicht für Kryptowerte im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz lassen die Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(2) Vermögenswertreferenzierte Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(3) E-Geld-Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die

  1. nach Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertreferenzierte Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen,
  2. nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen sowie
  3. nach Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen.

(5) Bundesanstalt ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(6) CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(7) E-Geld-Institute sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(8) Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(9) Antragsteller ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die oder das einen Antrag auf Zulassung eines Kryptowertes auf einer Handelsplattform für Kryptowerte stellt.

(10) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind juristische Personen oder andere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(11) Kryptoverwahrung ist die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114.

(12) Kryptoverwahrer sind Anbieter von Kryptoverwahrung.

(13) Leitungsorgan ist ein solches im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(14) Zuverlässigkeit ist der Leumund im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114.

(15) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Abschnitt 2
Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

§ 3 Aufgaben der Bundesanstalt 24

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114. Sie übt die Aufsicht aus

  1. über Institute und sonstige Unternehmen, die den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes unterworfen sind, sowie
  2. über den Handel an Handelsplätzen für Kryptowerte nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes.

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