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Regelwerk

Änderungstext

FinmadiG - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes

Vom 27. Dezember 2024
(BGBl I. Nr. 438 vom 27.12.2024 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Für Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019 S. 1) geändert worden ist, in der Verordnung (EU) Nr. 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 20), in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.03.2014 S. 1) geändert worden ist, und in der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 1) enthaltenen Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem Institut und den Mitgliedern seines Leitungsorgans Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Satz 4" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "Verordnung (EU) 2023/1114" ein Komma und die Wörter "der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 3 Satz 4" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht. "Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Bundesanstalt macht unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 Entscheidungen über Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt, nachdem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist. In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. Die Bekanntmachung ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist."

e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10.

f) In Absatz 8 werden die Wörter " § 3 Satz 2 und 4" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 2 und 4" ersetzt.

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